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1 (1899)
Entstehung
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857
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 857

Pflegerinnen der Stationen der ansteckenden Krankheiten muss derGottesdienst, wenn gewünscht, auf den Krankensälen abgehalten werden.Vor dem Besuch derartiger ansteckender Räume muss der Geistliche vondem Charakter der Seuche natürlich unterrichtet werden.

Man hat auch vorgeschlagen, zur Verringerung der InfectionsgefahrGesangbücher ganz zu vermeiden, und nur kleine, wenige Lieder ent-haltende, geheftete Büchelchen in den sonntäglichen, gottesdienstlichenVersammlungen auszutheilen. Diese wenig kostbaren Heftchen könnenhäufiger durch Verbrennen vernichtet werden.

Damit der Geistliche zu Sterbenden schnell herbeieilen kann, sollteer in der Nähe des Krankenhauses wohnen oder jedenfalls telephonischmit diesem verbunden sein.

Beerdigungen und Taufen Unbemittelter führt der Anstaltsgeistlicheauf Rechnung des Krankenhauses, des Armenamtes oder einer anderenBehörde aus.

In grösseren Krankenhäusern mit stark belegten Kinderstationenwird zweckmässig ein Elementarlehrer angestellt. Bei den oft Monatelang wegen leichterer chirurgischer Leiden behandelten, schulpflichtigenKindern erweist sich eine gewisse Anleitung zur Beschäftigung und zuleichter geistiger Arbeit als sehr wünschenswerth. Die Kinder verlierenden eben gewonnenen geistigen Besitz nicht gänzlich und fühlen die Be-schäftigung mit den ersten Elementen der Bildung eher als Zerstreuungund Wohlthat als eine Fessel. Sehr empfehlcnswerth schien uns auch aufder Kinderabtheilung gerade die Pflege des Gesanges durch den Lehrer.Bei den kleinen Feierlichkeiten in der Baracke, z. B. beim "Weihnachts-aufbau, lässt dann der kleine Chor seine Stimmen mit Genugthuung hören.

Wo es an Mitteln zur Anstellung eines Lehrers fehlt oder auchneben dem Lehrer kann man jüngeren und älteren Damen die Beschäf-tigung auf der Kinderabtheilung gestatten, ihnen den Unterricht und dieGesangspflege überlassen. Ihre allmälig wachsende Erfahrung auf diesemGebiet kommt dem Krankenhaus oder der Umgebung der Damen imeigenen Hause wieder zu Gute.

Stellung der Assistenzärzte zur Verwaltung.

AVas die Beziehungen der Verwaltung zu den ärztlichen Angestell-ten des Krankenhauses betrifft, so ist zunächst zu betonen, dass Vo-lontär- und Assistenzärzte allein ihrem Chefarzt unterstehen; die Ver-waltung hat keine Disciplinargewalt über sie, wie auch diese keine überA 7 erwaltungsbeamte haben.

Bei dem Festhalten dieses Standpunktes wird eine grosse Zahl derSchwierigkeiten vermieden, die sonst gar zu leicht eintreten.

Bei der Anstellung zum assistenzärztlichen Dienst wird der jungeArzt ja wohl meist von einem Vertreter der Stadt oder des Staates, jenach dem Charakter der Anstalt, verpflichtet, nachdem der Chefarzt ihnvorgeschlagen hat. Nach der Anstellung sollen weder die städtischen

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