Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
856
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856 Curschmann und Eggebrecht,

halt aus der Krankenhausküche mitzuverpflegen. Gewöhnlich werden sieeiner besonderen Verpflegklasse oder auch der Klasse der Vollration zu-gerechnet.

Seelsorger und Lehrer.

Von den in Nebenämtern der Krankenanstalt thätigen und dabeiwichtige Dienste leistenden Personen seien hier der Seelsorger undder Lehrer erwähnt.

Es liegt nur im Interesse einer geschickten Krankenhausoberleitung-,dass zwischen Aerzten und Geistlichen im Krankenhause Entgegen-kommen und gegenseitige Unterstützung herrsche. Der Geistliche re-präsentirt einen Theil der Oeffentlichkeit, des öffentlichen Gewissens undder öffentlichen Oontrole in einem Institut, wie es das Krankenhaus dar-stellt, das wegen der nothwendigen Einschränkung der persönlichenFreiheit nicht geliebt, sondern meist durch den Zwang der Obrigkeitoder der letzten Noth aufgesucht wird.

Um das nothwendige gegenseitige gute Einvernehmen aber aufrechtzu erhalten, ist es dringend nöthig, dass die geistlichen Handlungennur im Einverständniss mit den ärztlichen und administrativen vor-genommen werden. Das ist auch am vorteilhaftesten für den Kranken,den Gegenstand der Sorge beider.

Es soll sich also der Seelsorger vor der Abhaltung der geistlichenHandlungen, Abendmahl, Gottesdienst, Trostspende, mit dem Arzt insEinvernehmen setzen; bei ärztlichen Bedenken in die Zurechnungsfähig-keit oder in die körperliche oder seelische Kraft des Kranken solltendie geistlichen Maassnahmen unterbleiben. Andererseits darf Arzt undVerwaltung dem Verlangen eines Kranken nach geistlichem Trost nichtentgegentreten.

Es ist nur menschlich, für die Anhänger der verschiedenen Reli-gionsgemeinden Geistliche an die Anstalt heranzuziehen. So sehr esverboten ist, Kranke zu kirchlichen Handlungen, besonders auch Anders-gläubiger nöthigen zu wollen, so sehr ist die Fernhaltung des gewünsch-ten geistlichen Trostes zu verdammen: ein Krankenhaus ist keine mora-lische Erziehungsstätte, höchstens eine hygienische Schule für das Volk.

Ganz zweckmässig ist es, dem Geistlichen zu gestatten, die Kran-kensäle in einem festgesetzten, den Aerzten und der Verwaltung be-kannten Turnus zu besuchen, um Abendmahlsfeiern oder ca. 1 / 2 stündlicheAndachten u. s. w. abzuhalten, und zwar immer zu einer ausgemachtenStunde. So werden Störungen des ärztlichen oder wirtschaftlichen Be-triebes und des Gottesdienstes am ehesten vermieden.

Der sonntägliche Gottesdienst für Kranke, Beamte und Dienstleuteder Anstalt wird ebenfalls zu festgesetzten, bekanntgemachten Stundenabgehalten, am besten in einem besonders dazu gebauten Raum. DieKranken besuchen ihn nur mit ärztlicher Erlaubniss, damit Erkrankungendurch Ansteckung möglichst vermieden werden. Für die Kranken und