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1 (1899)
Entstehung
Seite
855
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 855

Handwerker.

Die Möglichkeit, Ersparnisse in der Anstellung des Personales zumachen, liegt vor allem auch bei der Verwendung und Stellung derHandwerker im Hause. Naturgetnäss werden Handwerker zur Aus-fuhrung vieler laufender Arbeiten und bei der Instandhaltung des In-ventars und der Gebäude oft in einem grossen Krankenhaushalt in An-spruch genommen. Um deshalb ein möglichst dauerndes Hand-werkerpersonal zu gewinnen, verpflichtet man sie fest zu Accordarbeitoder verbindet die Tischlerei, Klempnerei, Schmiede u. s. w. fest mitdem Wirthschaftshof und lässt gegen Tagelohn arbeiten. Sie könnendann in Zeiten, in denen keine Handwerkerarbeiten vorliegen, zu Haus-dienerarbeiten herangezogen werden; andererseits werden die bei denHausdienern und ähnlichen Angestellten vorhandenen ausgebildeten Hand-werker gelegentlich zu Arbeiten ihrer Profession herangezogen.DerAnstalt erwächst nicht nur durch Anstellung derartiger Kräfte ein ganzbedeutender finanzieller Vortheil, sondern es ist auch sonst die Möglich-keit gegeben, geübte Heizer, die bei den (modernen) Feuerungs- undHeizungsapparaten unbedingt nothwendig sind, in den Sommermonatenzu beschäftigen und somit überhaupt im Dienst zu behalten" (Friedrichs-hainer Jahresbericht. 1880. pag. 8).

Dieser Grundsatz, Angestelite nicht nur in einem einzigen Betriebs-zweig zu beschäftigen, sondern auch gelegentlich an anderen Stellen, istmöglichst überall durchzuführen, soweit die Hygiene keinen Einsprucherhebt. Es können z. B. kränkliche oder reconvalescente Pflegerinnenbei weiblichen Nebenbeschäftigungen, Nähen, Plätten, Ausbessern ver-wendet werden.

Was die Wohnungsverhältnisse der Krankenhausangestellten dergenannten Gruppen anlangt, so sollen nur diejenigen Dienstwohnungenerhalten, deren dauernde Anwesenheit im Hause nothwendig oder sehrerwünscht ist. Am besten erhalten sie diese Wohnungen in den Häuserndes Wirthschafshofes. die in unmittelbarer Verbindung mit dem Kranken-hausgelände stehen. Am zweckmässigsten werden sie in gemeinsamenHäusern untergebracht. So kann am ehesten die nothwendige Abtrennungder nicht zum Krankenhausverbande gehörenden Familienmitglieder dieserAngestellten durchgeführt und z. B. vermieden werden, dass die Beamten-kinder im Krankenhausterrain spielen, Störungen verursachen und sichselbst gefährden. Gesunde gehören nur in soweit in das Krankenhaus,als sie sich pflichtgemäss mit Kranken abzugeben haben. Auch werdenauf die genannte Art und Weise allein Durchstechereien zu Gunsten derKranken oder der Angestellten vermieden.

Die Beköstigung erfolgt für das Personal durch die Krankenhaus-küche; zweckmässig ist zur Vermeidung von Unterschlagungen, die Fa-milien der Angestellten gegen Entgelt oder gegen Berechnung beim Ge-Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. I. Bd. 55