Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 849
zeugend nachweist. Der Arzt kann neben seinen gesteigerten ärztlichenPflichten die des Verwalters, wenigstens nicht mit alleiniger Verant-wortung erfüllen.
An sich halten wir die Befähigung des Arztes und die Ausbildungseiner Fähigkeiten für die leitenden Verwaltungsstellen nicht für geringerals die anderer Berufe, speciell der juristischen. Eher kann man vomGegentbeil sprechen, da an Vielseitigkeit und Verantwortlichkeit derärztliche Beruf kaum von einem anderen erreicht wird. Wir verlangenallerdings wie Hitzig, dass der Arzt und speciell der leitende seineFähigkeiten für administrative Thätigkeit übe und dass diese Seite beiihm schon als Assistenzarzt ausgebildet werde; er soll sich mit denKrankenhausverwaltungsangelegenheiten vertraut machen. „Er soll nichtden einseitigen ärztliehen Standpunkt hervorkehren, sondern die ausdemselben erwachsenden Pflichten mit denjenigen des Verwaltungs-beamten zu vereinigen suchen".
Wir halten die Interessen des Arztes an einer guten Verwaltungim Krankenhause für identisch mit denen nach guten ärztlichen Be-dingungen für die Kranken. Es ist eine Täuschung, von Interessen-gegensatz und -Verschiedenheit zwischen beiden Ressorts zu sprechen.Das persönliche Interesse des Arztes an seinem einzelnen Kranken, derihm „die jeweilig besten Verhältnisse zu schaffen sucht", und das un-persönlichere Bestreben des Verwaltungsbeamten, das Jahresbudget nichtzu überschreiten und der Erfolg im Ganzen durch Zurückbleiben unterden gezogenen Grenzen kann vollkommen vereinigt werden. UnseresErachtens geschieht das am ehesten und besten durch folgende Lösungder Organisationsfrage.
Das Directoriat im Krankenhaus hat ständig ein Chefarzt inne.Ihm zur Seite steht der oberste Verwaltungsbeamte, der jenem im all-gemeinen Betrieb unterstellt ist; von der eigenen Verantwortlichkeit undSelbstständigkeit im öconomischen Ressort ist der Verwaltungsbeamteaber nicht entbunden.
Die Vortheile der Vertheilung der Machtbefugnisse sind einerseitsdie Wahrung der einheitlichen Krankenhausleitung, andererseits die Ent-lastung des Directors von allzu grossen Pflichten. Da dem Arzte, alsDirector, jederzeit Einblick in die wirthschaftlichen Verhältnisse derAnstalt gesichert ■—- was schon Merkel fordert —, ist es ihm möglich,direct oder indirect „bestimmenden Einfluss auf die Vorgänge in derVerwaltung" zu haben. Der Umstand, in der augenblicklichen Geschäfts-lage und dem Vermögensstande einen Maassstab bei der Aufstellung undDurchführung ärztlicher Forderungen und Wünsche bei der Krankenpflegeund -Behandlung, der Anschaffung neuer Heilmittel, dem Uebergang zuneuen Heilmethoden, zu haben, nicht minder aber bei der Vertretungder Anstaltsbedürfnisse bei der Oberbehörde, muss dem Director vonallergrösster Wichtigkeit sein.
So allein kann die auch von uns energisch vertretene ForderungHitzig's durchgeführt werden: „Alles ärztliche Handeln geschehe immer