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1 (1899)
Entstehung
Seite
847
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 847

respective der Entlassung von Lieferanten, Abschluss grösserer Verträge,Pacht und Miethsverbältnisse im Auge.

Aus welchem Berufskreise dieser Decernent in Krankenhausangele-genheiten hervorgegangen ist, bleibt im Ganzen gleichgiltig; er darf nurnur nicht ein nach kleinlichen Gesichtspunkten urtheilender und unver-träglicher Mann sein. Am ehesten zeigen sich die für einen so wichti-ge Posten notwendigen Eigenschaften, die Welterfahrung, vornehmeDenkart und die Kraft, vielfache verschiedene Interessen zu vereinigenhei einem Grosskaufmann, der selbst die Geschäfte eines grossen Hausesmit seinen vielen Verzweigungen geleitet hat.

Krankeiihausdirector und Verwaltimgsdirector.

Die Ansprüche an eine Krankenhausleitung liegen auf sanitäremund auf administrativem Gebiet. Zu jener gehören die eigentlich ärzt-lichen, wie Krankenbehandlung, Anleitung und Ausbildung des ärztlichenund pflegenden Personals und ihre Beaufsichtigung bei dieser Thätigkeit.In das Grenzgebiet ärztlicher und administrativer Functionen gehörendie wichtigen und zahlreichen Forderungen der Hygiene, Fragen derBeleuchtung, Heizung, Lüftung, Wasserversorgung, ferner die der Des-infection und Reinigung überhaupt, wie speciell die Führung desWäschereibetriebes, der Bekleidung etc., endlich Untersuchungen über-Beleggrösse und -Wechsel, Beurtheilungen des Ortes und der Art derKrankenunterbringung; Vorkehrungen für Epidemiezeiten und ähnliches.

Zur eigentlich administrativen Thätigkeit sind zu rechnen Errichtungund Instandhaltung eines geordneten Hauswesens, rationelle Wirthschafts-führung, wie etwa zweckmässiger und ausreichender Einkauf des not-wendigen .Materiales und die Sorge für Verpflegung und Beköstigung derKrankenhausinsassen; ferner Zurichtung geeigneter Räume für Perspnalund Kranke. Endlich sind hierher zu zählen: Führung des Rechnungs-wesens und Verwaltung der Anstaltskasse.

Auch juristische Fragen giebt es für die Anstaltsleitung zu erledigen,daheutzutage die Ansprüche der zu Behandelnden auf Rechten beruhen,welche durch Gesetz und Verordnung gegründet und festgelegt sind".Die Krankenhausleitung muss auch Sachverständiger sein,welcher imStande ist, die Ansprüche der Berechtigten zu beurtheilen und sie inEinklang zu bringen mit den Interessen derer, welche für die Unkostender Anstalt aufzukommen haben" (Merkel).

Es ist nicht wunderlich, dass bei dieser Mannigfaltigkeit und beidiesem Umfang der Krankenhausaufgaben die Wahl einer geeignetenPersönlichkeit schwierig ist und dass sowohl in Wirklichkeit wie intheoretischer Untersuchung das Problem der zweckmässigsten Form derKrankenhausleitung umstritten und sehr verschieden gelöst ist.

Ohne die nicht geringen, durch die Verschiedenheit örtlicher undhistorischer Einflüsse und wie Merkel in einer kleinen, aber er-schöpfenden Studie hervorhebt der Anstaltszwecke und des Anstalts-