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Rangstufe, wesentlich also der Oberbeamten. — Sie überwacht den all-gemeinen Betrieb und die Thätigkeit der leitenden Beamten; sie hat sichaber streng von Eingriffen, Beihilfe und Mitarbeiten in Bezug auf dengewöhnlichen Gang der Anstalt fern zu halten. Dies würde in dieOompetenz der leitenden Beamten eingreifen und sie entweder miss-muthig und widerwillig machen, oder was noch schlimmer, das Gefühlihrer vollen Verantwortlichkeit herabsetzen.
Im laufenden Betrieb ist die Direction des Krankenhauses absolutselbstständig. Sie übewacht und regulirt die Thätigkeit der ihr Unter-gebenen nach Maassgabe der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmun-gen und sorgt dafür, dass alle laufenden Geschäfte mit grösster Pünkt-lichkeit, Präcision und gleicher Rücksicht für das öffentliche wie für dasKrankenwohl sich erledigen.
Die Oberbehörde, auch Ouratorium, Krankenhausdeputation, Auf-sichtsbehörde und ähnlich genannt, wird meist aus Mitgliedern der com-munalen Behörden zusammengesetzt, also Magistratsbeamten und Stadt-verordneten. In staatlichen Betrieben stehen von der Regierung ernannte•Verwaltungsbeamte an der Spitze. In jedem Fall ist die Zuordnung desärztlichen Directors zu dieser Oberbehörde dringend erwünscht und zwarnicht nur als mitberathendes, sondern auch als stimmführendes, also mitverantwortliches Mitglied bei allen Berathungen dieser Körperschaft.Auch erscheint uns seine Ersetzung durch den Stadtoberarzt oder eineandere ärztliche Persönlichkeit nur im Erkrankungsfalle statthaft. Ganzunvortheilhaft und direkt nachtheilig ist der gänzliche Ausschluss desärztlichen Einflusses in dieser Oberbehörde, trotz scheinbarer oder ge-wünschter Erleichterung der Geschäfte infolge der Verminderung vonDiscussionen und Meinungsdifferenzen. Man darf es durchaus nicht alsetwas schädliches und schlimmes bezeichnen, dass die verschiedenenInteressenten bei einem Krankenhausbetrieb ihre Sache in energischerWeise zur Geltung zu bringen suchen. Es liegt in der Natur dieses vielverzweigten Betriebes, dass die so ausserordentlich verschiedenen undsich geltend machenden Verhältnisse und Gesichtspunkte, Behörden undPersonen und Interessen sich begegnen müssen, die oft nicht leichtzu einigen sind. Eine gute allgemeine Krankenhausleitung ist die Re-sultante der präcisen, energischen und selbstverständlich objectivenGeltendmachung der humanen, ärztlichen, öconomischen, verwaltungs-rechtlichen und der vielen anderen Interessen des Krankenhausbetriebes.Eine Vertretung dieser verschiedenen Wünsche und Bestrebungen in derOberleitung der Verwaltung kann nur als nützlich bezeichnet werden;so kann es auch für den mit der Leitung betrauten Beamten, besonders ingrossen Betrieben, nur wünschenswerth sein, wenn eine kleinere Oommissionoder ein einzelnes von der Verwaltungsbehörde deputirtes Mitglied desMagistrats oder sonstigen Vertretung an einem gewissen Theil der Ge-schäfte beaufsichtigend, berathend und eventuell entscheidend sich be-theiligt. Wir haben hierbei die grösseren finanziellen und wirthschaft-lichen Geschäfte, Engros-Einkäufe, Bestimmungen der Heranziehung,