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1 (1899)
Entstehung
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845
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 845

Krankenhäuser als allgemeine zu bezeichnen seien. Meist macht es sichfreilich von selbst, dass die Erfüllung zahlreicher verschiedener Bedürf-nisse in einer Anstalt grösseren Raum erfordert, immerhin können auchräumlich beschränkte Krankenhäuser allgemeine sein.

Dem Charakter des allgemeinen Krankenhauses entspricht es, dassden verschiedensten Disciplinen der ärztlichen Wissenschaft angehörigeErkrankuugsformen dort Aufnahme linden. Chirurgische, innere, gynäko-logische Fälle Geburtshilfe ist mit gutem Recht fast allerwärts aus-geschlossen finden sich im allgemeinen Krankenhause neben einandervertreten und bedingen nicht zum geringsten Theil die Schwierigkeitender allgemeinen Verwaltung. In grösseren Städten und ausgedehnterenAnstalten sind mehr oder weniger vollzählig auch die Specialdisciplinenvertreten: Syphilis und Haut ganz gewöhnlich; leider heute noch inseltenerer Vertretung Besserung in dieser Beziehung ist anzustreben Ohren und Augenkrankheiten. Kinderabtheilungen müssen in grossenallgemeinen Krankenhäusern vorhanden sein und sind auch in kleinerenStädten aus peeuniären Rücksichten oft mit mittelgrossen Anstalten ver-bunden; die Berechtigung specieller Anstalten sowohl für Kinder wie fürdie erwähnten Specialfächer und ihre Begründung als hervorragende Wohl-thätigkeitsobjeete sind zweifellos nicht von der Hand zu weisen.

Die Aufgabe der folgenden Arbeit, nachdem dies vorausgeschickt,präcisirt, kann also nicht die sein, den Betrieb auf der einzelnen, einerspeciellen Seite der Behandlung gewidmeten Abtheilung zu schildern,sondern die Grundsätze darzulegen, nach denen die Verwaltung aller zu-sammen, unter möglichst einfache, zweckmässige und auch nicht über-mässig kostspielige Gesichtspunkte zu bringen ist.

Die Organisation der Krankenliansverwaltnng nnd mit ihrzusammenhängende Fragen.

Alle Krankenhäuser, mögen sie private, communale und staatlichesein, unterstehen einer Controle der begründenden Corporation oder derstaatlichen, beziehungsweise communalen Behörde.

Aus der Natur und Art dieser Corparation oder Behörde, je nachLand, Staat, Staatsorganisation und Gesetzesform, ergeben sich Einzel-gesichtspunkte bis zu gewissem Grad als individuelle Gesichtspunkte,die nicht Gegenstand allgemeiner Behandlung sein können, sondern vonFall zu Fall das Colorit der Organisation bestimmen. Die allgemeinenund überall gültigen Gesichtspunkte mögen die folgenden sein.

Die Oberbehörde.

Die Oberbehörde bestimmt die allgemeine Organisation, setzt die indieser Beziehung nöthigen Satzungen, Instructionen u. s. w. fest, sorgtfür Ernennung und Ersatz des in der Anstalt thätigen ärztlichen undVerwaltungsbeamten-Personales, natürlich nur bis zu einer gewissen