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1 (1899)
Entstehung
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749
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Sotuleranstalten und Fürsorge für Sieche (Kreispflege-Ansialten). 749

Armenverbänden, andererseits den begründeten Wünschen der Staatsirren-anstalten nachzukommen, ohne mit den besorgten Psychiatern fürchtenzu müssen, dass dadurch die Armenpflege-Anstalten zu Neben-, Winkel-oder Halb-Irrenanstalten auswachsen könnten. Eine solche Anstalt,welche mit armen, knappen Mitteln rechnen muss, wird durch die Auf-nahme von einigen alten Fällen von Geistesgestörten noch lange keinepsychiatrische Anstalt. Das soll und darf sie nicht sein. Es giebt indieser Beziehung eine natürliche Grenze, einerseits durch die nöthigeRücksicht auf den geordneten einfachen, billigen Gang und Betrieb dieservorherrschend armen Anstalten, andrerseits aber auch darin, dass insolchen Anstalten doch immer die grössere Anzahl geistig gesunder undalter Leute oder sonst kranker Pfleglinge sich befindet, welche nicht be-lästigt sein wollen. Es regelt sich demnach die Frage, wie weit dieAufnahme von Geisteskranken in Armenpflege-Anstalten gehen kann, vonselbst durch den natürlichen Gang der Dinge, und wo dies nicht der Fallsein sollte, so kann die Staatsaufsicht ja leicht das Nöthige dazu beitragen.Bei allseitigem gutem Willen wird es gewiss nicht schwer sein, sichdarüber zu verständigen, wenn nur die Bestimmung aufrecht erhaltenbleibt, wonach die communalen Anstalten die Gestörten nur versuchsweiseoder bedingungsweise aufzunehmen haben d. h. dass solche Kranke sofortwieder zurückgegeben werden können, sobald sie sich als ungeeignet er-weisen sollten oder auch vielleicht einen, Rückfall ihrer Krankheit er-fahren würden.

7. JDircction und Disciplin.

Eine unerlässliche Bedingung für die Versorgung eines nicht geringenThcils von Geisteskranken in Pflege-Anstalten muss nebst den nöthigenRäumen und den geeigneten Einrichtungen auch darin bestehen, dass derVorstand oder oberste Leiter einer solchen Anstalt nur ein Arzt seinkann, der neben den nöthigen Administrations-Kenntnissen auch ein ge-nügendes Vcrständniss für das Wesen der Gestörten und deren Behand-lung besitzt; denn auch unheilbare Geisteskranke bedürfen der ärztlichenFürsorge wie die Heilbaren. Solange nicht Aerzte die für Alles verant-wortlichen Leiter von solchen Anstalten sind, können sie den für dasWohl aller mehr weniger kranken Leute unbedingt notwendigen Einflussauf deren Gesammtbetrieb nicht ausüben. Der Arzt.allein kann auchdie in solchen Anstalten eingeführten wohlthätigen Beschäftigungen richtiganordnen und überwachen.

Es ist wohl begreiflich, dass es bei der Verschiedenartigkeit derInsassen einer grossen Armenanstalt, deren Leitung gewiss keine leichteAufgabe darstellt, allen Ernstes bedarf, Friede und Ordnung und einmöglichst einträchtiges Zusammenleben in eine derart zusammengewürfelteGesellschaft oder Bevölkerung von allerlei fehlerhaften, verunglückten,geistig Unfähigen mit einer grösseren Anzahl böser ungebildeter Menschenzu bringen; welche gar leicht zu Ausschreitungen geneigt, sich sein- oftin Rede und Tbat gehen lassen, wie es ihnen gefällt. Hier hat man