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1 (1899)
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747
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Sonderanstalten und Fürsorge für Sieche (Kreispflege-Anstalten). 747

So sehr wir einerseits für eine gemeinsame Verpflegung der armengeistig und körperlich Siechen eingetreten sind und deren Möglichkeitnachgewiesen zu haben glauben, müssen wir aber entschieden davorwarnen, dass die gemeinsamen Armenanstalten in der Aufnahme vonGeisteskranken zu weit gehen oder gar auch solche unruhiger, lärmenderArt oder sonst ungeeignete Fälle annehmen; dafür sind solche Communal-anstalten weder geschaffen noch eingerichtet; es fehlt ihnen hierzu anden erforderlichen Räumlichkeiten, an dem zahlreicheren, zuverlässigerenPflegepersonal und einer entsprechenden Anzahl von Aerzten. Wäre allesdas vorhanden, dann wären sie keine einfachen Armenanstalten mehr.

6. Die Irrenfürsorge ist Pflicht des Staates.

Mit der Erörterung der Zulässigkeit der Aufnahme von Geisteskrankenin provinciale Pflege-Anstalten berühren wir die bedeutsame Frage derIrrenfürsorge im Allgemeinen, welche gerade gegenwärtig in allen Theilenunseres grossen Vaterlandes ausgedehnten Erörterungen unterzogen wird.Es ist bekannt, dass die bestehenden Irrenanstalten an steter Unzuläng-lichkeit oder Raummangel leiden und dass die Irrenfürsorge immer grössereOpfer erfordert. Kaum ist eine neue Irrenanstalt erbaut und fertig gestellt,ist sie sofort wieder angefüllt, und bald wieder ertönt der Ruf nach Er-weiterungen oder Neubauten. Die Zahl der Geisteskranken in den Irren-anstalten hat unverkennbar im Laufe der letzten Jahrzehnte mit über-raschender Schnelligkeit zugenommen, eine Erscheinung, welche wohlüberall zu Tage tritt und sich nebst anderm dadurch erklärt, dass dasgrosse Publikum immer mehr die frühere Scheu vor den Irrenhäusernverliert und dass diese der zu fürchtenden Rückfälle halber die gebesser-ten Fälle nicht mehr so leicht und so rasch entlassen, und andrerseitsdie Familien häufig die Zurücknahme verweigern. Kein Kranker erweistsich eben im häuslichen wie öffentlichen Verkehre so störend und un-brauchbar wie ein Gestörter oder Verwirrter.

Als unbestritten richtig wird es nun immer mehr allgemein anerkannt,dass der Staat oder an seiner Stelle auch eine grosse Provinz die Ver-pflichtung zu übernehmen hat, für die eigentlichen Geisteskranken inLandesirrenanstalten zu sorgen und zwar so lange entweder eine Aussichtauf Heilung oder Besserung besteht, oder so lange sie einer besonderen,umständlichen Pflege und Behandlung bedürfen; oder endlich, so langesie noch für sich und andere gefährlich werden können. Für solche Un-glückliche sind die besten und ausgedachtesten Staatsanstalten mit denvollkommensten, allen möglichen Heilzwecken dienenden Einrichtungengeradezu gut genug. Es ist eine der berechtigtsten Forderungenunserer Zeit, dass zur Heilung und Besserung solcher Kranker von Staats-wegen und zwar soweit, als es das Bedürfniss erfordert, alles aufgebotenwird, wenn auch grosse Opfer gebracht werden müssen. Keine andereCorporation oder Gemeinschaft kann das hierzu nöthige Vertrauen bean-spruchen. An diesen alten und bewährten Grundsätzen wird unbedingtfestgehalten werden müssen.