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1 (1899)
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667
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Taubstumme. 667

von der nächsten Taubstummenanstalt sich befindet, ein taubstummesKind vorkommt, so muss es sicher für die Eltern sehr hart sein, ihrKind in dem Alter von 6 Jahren aus dem Hause zu geben, und wennsie auch das Wohl des Kindes ihren persönlichen Gefühlen voranstellenwerden, so werden sich aus der strengen Durchführung des Zwangesdoch sehr viele Misshelligkeiten ergeben müssen. Abgesehen davon istzweifellos die Durchführung mit erheblichen Kosten verknüpft, Kosten,die voraussichtlich doch die einzelnen Gemeinden zu tragen hätten.Ein Zwang würde wohl dann nur anwendbar sein, wenn in jedem Orteine für die Ausbildung der Taubstummen bestimmte Schule oder dochein mit dieser Ausbildung vertrauter Lehrer sich vorfinden würde. Ganzin diesem Sinne spricht sich eine Verfügung der Königlichen Regierungvom 12. August 1847 aus, worin es folgendermaassen heisst:Die König-liche Regierung hat mittelst Berichtes vom 16. April d. J. die Frage inAnregung gebracht, ob die Eltern und Pfleger nicht vollsinniger Kinderfür verpflichtet erachtet seien, diese Kinder in den vorhandenen Taub-stummen- und Blindenanstalten ausbilden zu lassen. Die Bejahung dieserFrage würde einerseits die Anwendung von Zwangsmaassregeln gegenEltern rechtfertigen, die aus irgend welchem Grunde ihre Kinder dengedachten Anstalten zu übergeben sich weigern, ohne durch Privatunter-richt für eine genügende Ausbildung derselben zu sorgen. Anderntheilswürde infolge davon eine Verpflichtung der Gemeinden resp. Kreisver-bände auszusprechen sein, die Kosten für die Ausbildung der Kindernotorisch armer, oder nicht genug bemittelter Eltern zu bestreiten. Wenndie Königliche Regierung aus Gründen der Sittlichkeit und der allge-meinen Wohlfahrt die Bestimmungen des allgemeinen Landrechts, welcheden Eltern die Pflicht auferlegen, für die Erziehung und geistige Aus-bildung ihrer Kinder zu sorgen, auch auf die Erziehung und Ausbildungnicht vollsinniger Kinder um so mehr für anwendbar erklären zu müssenglaubt, als diese andernfalls der Hilflosigkeit und sittlichen Verwahr-losung noch mehr ausgesetzt seien als vollsinnige Kinder, so unterliegtdie Richtigkeit dieser Annahme im Allgemeinen keinem Zweifel. DerUmfang der in diesen Bestimmungen für die Eltern liegenden Verpflich-tung kann aber nach der gegenwärtigen Gesetzgebung nicht so weit aus-gedehnt werden, dass die Eltern genöthigt werden könnten, die ganzePflege und Erziehung ihrer Kinder ausserhalb ihres Wohnortes liegendenAnstalten zu übergeben. Wenn durch die bekannten Paragraphen desallgemeinen Landrechts Eltern, welche den Unterricht ihrer Kinder nichtselbst besorgen könnten, verpflichtet wären, ihre Kinder zur Schule zuschicken und deren Unterricht fortsetzen zu lassen, bis dieselben dieeinem jeden vernünftigen Menschen ihres Standes notwendigen Kennt-nisse aufgefasst haben, so ist hierunter eben nur der Unterricht in derOrtsschule verstanden, welche von Seiten des Staates so eingerichtet ist,dass sie von den Eltern ohne erhebliche Kosten und ohne dass diesePflege und Erziehung ihrer Kinder aus der Hand zu geben brauchen,benutzt werden kann. Der Unterricht und die Ausbildung nicht voll-