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1 (1899)
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Blinde. 649

noch nicht existirt, ungeheuer viel Gutes gestiftet wird, ist ohneWeiteres klar.

Vernünftige Eltern werden, auch wenn Zwang nicht besteht, stetssich bemühen, ihren Kindern die Wohlthaten einer Blindenerziehungs-anstalt zu verschaffen. Da die Mehrzahl der Schulen im Wesentlichenauf freier Wohlthätigkeit basirt, so werden zahlungsfähige Blinde wohlimmer verhältnissmässig schnell einen Platz erlangen. Die Preiseschwanken an den einzelnen Orten von 300800 Mark, in Steglitz zahlendie Pensionäre pro Jahr 600 Mark. Unbemittelte müssen wegen des An-dranges oft lange auf die Erfüllung ihrer Wünsche warten. Die besteZeit für die Aufnahme ist die vom neunten bis zwölften, die Anmel-dungen erfolgen am zweckmässigsten nach vollendetem fünften Lebens-jahre. Gesuche um Freistellen von Seiten der Eltern oder Vormünder,Vorsteher der Ortsgemeinden oder Behörden sind an die KöniglichenProvinzialschulcollegien zu richten, und es sind beizufügen: 1. der Ge-burts- oder Taufschein des Kindes, 2. ein ärztliches Attest, das bezeugt,dass das Kind sonst gesund ist, und das sich über die Ursache der Er-blindung ausspricht, 3. der Impfschein, 4. ein Zeugniss über die Bildungs-fähigkeit des Kindes, 5. eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit, dass undvon wem für die Bekleidung des Kindes gesorgt wird, 6. ein Attest,aus welchem hervorgeht, dass die Kitern und Angehörige der nach-gesuchten Wohlthat bedürftig sind.

Sind zu viele Anmeldungen vorhanden, so wird dies dem betreffen-den Petenten mitgetheilt, damit entweder durch Pensionszahlung oderanderweitig für die Erziehung Vorkehrungen getroffen werden können.

Die armen Blinden, und arm sind die meisten, kommen unter diesenUmständen häufig in die üble Lage, auf eine rationelle Ausbildung ver-zichten zu müssen. Mir will es scheinen, als ob hier eine Unkenntnissdes Gesetzes vorliegt. Ich möchte nämlich glauben, dass durch dasFürsorgegesetz vom 11. Juli 1891 die Gemeinden gezwungen werdenkönnen, die für die Erziehung nöthigen Mittel flüssig zu machen. DieProvinzialregierungen haben in dieser Beziehung keinen einheitlichenStandpunkt. Eine sehr liberale Auffassung findet man in Ostpreussen,wo immer von den Kreis- oder Provinziallandtagen die Gelder zur Ver-fügung gestellt werden.

Der § 31 des Gesetzes lautet:Die Landarmenverbände in Ost-preussen der Landarmenverband der Provinz sind verpflichtet, fürBewahrung, Cur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idioten,Epileptischen, Taubstummen und Blinden, soweit dieselben der Anstalts-pflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen."

Hilfsbedürftig sind alle Blinden, und die jugendlichen gebrauchen,da die Eltern bei dem Beruf als Arbeiter u. s. w. sich nicht um siekümmern können, der Anstaltspflege. Danach müsste der Landarmen-verband eine gewisse Summe pro Jahr bewilligen. Diese könnte derBlindenanstalt als Kostgeld angeboten worden, die, wenn für des LeibesNothdurft und Nahrung gesorgt ist, schon Mittel und Wege zur Er-

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