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1 (1899)
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597
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Frauen. 597

wird doch hierdurch allein den in den Geburts- und Wochenstuben breiterVolksschichten herrschenden hygienischen und social-ethischen Missständennicht abgeholfen werden können. Zur Bekämpfung auch dieserMissstände ist auf gesetzlichem Wege:

IL Die Organisation des Helferinnendienstes der Frauen-vereine etwa nach folgenden Richtlinien anzustreben.

Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben der Geburts- und Wochen-betthygiene ist grundsätzlich zu einer staatlich geregelten Pflicht zu er-heben. In jedem Kreise hat das Königl. Landrathsamt eine über denganzen Kreis verzweigte Frauen-Genossenschaft zu organisiren, welcherdie specielle Aufgabe zufällt, in Anlehnung an die Kreis- bezw. Orts-Armenverwaltung den geburts- und wochenbetthygienischen Nothständenin geeigneter Weise vorzubeugen. Rechte und Pflichten der Genossen-schaftsmitglieder sind durch besondere Satzungen zu regeln. In jedemHebammen bezirke oder falls mehrere Ortschaften einem Hebammen-bezirke angehören, in jedem Orte - - hat der Vorstand der Genossen-schaft ein ihm geeignet erscheinendes Mitglied der Kreis-Fraucn-Genossen-schaft alsHelferin" zu designiren, entsprechend der in der Armenpflegebewährten Organisation. Das Amt derHelferin" ist ein Ehrenamt, zudessen Uebernahme jede vom Vorstande berufene Frau verpflichtet ist,wofern nicht zwingende, vom Vorstande und eventuell von der Aufsichts-behörde anerkannte Gründe vorliegen, welche die Uebernahme des Amtesunmöglich machen. Die Kreis-Frauen-Genossenschaft hat die Pflicht, imEinvernehmen mit dem Krcisphysikus und unter Mitwirkung der Heb-ammen darüber zu wachen, dass

a) jeder bedürftigen Kreissenden und Wöchnerin ein den Anforde-rungen der Hygiene (speciell der Antiscptik) entsprechendes Geburts-und Wochenlager hergerichtet werde, eventuell durch leihweise Unter-stützung mit Leib- und Bettwäsche etc.;

b) jeder Wöchnerin die Möglichkeit geboten werde, mindestens10 Tage lang Ruhe und Pflege im Wochenbett zu gemessen;

c). jeder erkrankten Wöchnerin eine geschulte Wochenpflegerin ge-stellt .werde, sofern die Ueberführung der Kranken in ein öffentlichesKrankenhaus nicht angängig erscheint.

Die ausführenden und verantwortlichen Organe der Kreis-Frauen-Genossenschaft sind dieHelferinnen", denen es freisteht, zu ihrer Unter-stützung andere Genossenschaftsmitglieder mit Genehmigung des Vor-standes heranzuziehen. JederHelferin" ist aus öffentlichen Mitteln einBestand an Leib- und Bettwäsche, Kinderzeug', Unterlagen, Watte undDesinfectionsmitteln und an Wochenbettutensilien aller Art zur Verfügungzu stellen. Die Kreis-Frauen-Genossenschaft hat Vorkehrung zu treffen,dass jederzeit im Kreise eine genügende Anzahl zuverlässiger, wirth-schaftlich tüchtiger älterer Frauen zur Verfügung stehen, die bereit sind,das Hauswesen der zu unterstützenden Wöchnerinnen als sogenannteFamilienpflegerinnen" zu führen. Desgleichen hat die Kreis-Frauen-Genossenschaft im Einvernehmen mit dem Verbände der Hebammen da-