Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
596
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596 Brenneclce,

länger ais ein Jahr nach Absolvfrung der Staatsprüfung ohne Anstellungbleiben, sind berechtigt und verpflichtet, alljährlich 6 AVochen lang un-entgeltlich an den Lehrcursen und praktischen Uebungen in der Heb-ammenlehranstalt theilzunehmen, wofern sie nicht den Nachweis liefern,dass sie durch Thätigkeit an Wöchnerinnenasylen, an communalen oderprivaten Entbindungsanstalten, oder in officieller Vertretung erkrankterBezirkshebammen etc. ihre geburtshilflichen Kenntnisse und Fertigkeitenfrisch erhielten. Sie werden zu diesen Nachcursen vom Hebammen-schuldirector einberufen. Bei eintretender Vacanz in einem Hebammen-bezirke erfolgt die Anstellung der Hebamme auf A r orschlag des zustän-digen Kreisphysikus aus der Zahl der vom Hebammenschuldirector zupräsentirenden Candidatinnen durch Vereidigung vor dem Königl. Land-rathsamte. Jeder Bezirkshebamme ist in den Städten ein Mindestein-kommen von jährlich 900 Mk., auf dem platten Jjande ein solches von700 Mk. (entsprechend den Einkommensverhältnissen der Lehrerinnen)zu garantiren. Von drei zu drei Jahren steigt das garantirte Einkommenum 50 Mk., in den Städten bis zum Maximalbetrage von 1200 Mk., aufdem Lande bis 900 Mk. Den Armen ihres Bezirks hat die Hebammeunentgeltlich Hilfe zu leisten. Bleiben die Erträgnisse der sonstigenPraxis, welche zu buchen die Hebamme verpflichtet ist, unter dem garan-tirten Jahresminimum, so ist der Fehlbetrag aus öffentlichen Mitteln zudecken. Den Hebammen ist eine neue, den erhöhten Anforderungen anihre A r orbildung, den Mühen und der Verantwortlichkeit ihres Berufs ent-sprechende Gebührentaxe zu bewilligen. Für Alters- und Invaliditäts-versorgung ist in auskömmlicher Weise gesetzlich Sorge zu tragen. DieHebammen je eines Kreises bilden einen Verband nach Maassgabc be-sonders zu erlassender Bestimmungen, behufs wissenschaftlicher Fort-bildung und Erörterung von Standesfragen und Berufsangelegenheitenaller Art. Der Kreisphysikus hat als nächster Abgesetzter der Heb-ammen die Controle über deren Berufstätigkeit zu üben. Es nmss ihmdas Recht zustehen, sich in besonderen Fällen durch einen praktischenArzt (Aufsichtsarzt) vertreten zu lassen. Die Pflichten der Hebammenwerden durch das landesübliche Hebammenlehrbuch und durch besondereDienstvorschriften näher geregelt.

Die vorstehend empfohlene grundsätzliche Aenderung des Hebammen-wesens (die sich übrigens in einzelnen, die Stellung und Anstellung derHebammen betreffenden Forderungen auf Einrichtungen stützt, die sichim Königreich Sachsen und im Grossherzogthum Mecklenburg bereitsbewährt haben), legt auch eine Namensänderung desselben nahe. Esempfiehlt sich, vielleicht an Stelle des TitelsHebamme" in Zukunftdie BezeichnungFrauenschwester" einzuführen. Der Hebammen-stand soll die Stellung und den Adel eines geburtshilflichenSchwesternstandes zu erringen suchen!

So gewiss durch eine Organisation des Hebammenwesens im vor-gedachten Sinne es gelingen wird, das ganze Land allmählich mit tüch-tigeren und zuverlässigeren Hebammen als bisher auszurüsten, so gewiss