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1 (1899)
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595
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Frauen. 595

als bisher Bedacht zu nehmen. Der bisher vielfach übliche Kasernen-und Schlafsaal-Typus ist zu meiden und hat dem System kleinerer, fürje einige wenige Schülerinnen bestimmter Wohn- und Schlafräume Platzzu machen. Es ist soweit möglich, darauf zu sehen, dass die Kostendes Lehrcursus (Kost- und Lehrgeld) von den Schülerinnen selbst ge-tragen werden. Für unbemittelte und besonders fähige Schülerinnensind in jeder Lehranstalt Freistellen offen zu halten. Das bisher üblichePräsentationsrecht der Gemeinden und Gutsbezirke ist aufzuheben. DieEntschliessung der Schülerinnen zum Eintritt in die Lehranstalt mussdurchaus ein Act freier Selbstbestimmung und Folge wirklicher Neigungzum Beruf sein. Es empfiehlt sich alijährlich nur eine bestimmte, demdurch Tod, Invalidität etc. bedingten Ausfall an Hebammen entsprechendeZahl von Schülerinnen in den Lehranstalten zuzulassen. Zur Theilnahmeam Hebammen-Lehrcursus muss jede Frau und jedes Mädchen im Altervon 20 bis 30 Jahren berechtigt sein, welche bei sittlicher TJnbescholten-heit ihre körperliche wie geistige Quaiification darzuthun vermag. Per-sonen im Alter von mehr als 30 Jahren bedürfen besonderer ministeriellerErlaubniss. Die geistige Quaiification gilt durch erfolgreiche Absolvirungeiner mittleren oder der einer höheren Töchterschule für erwiesen. Beiminderwerthiger Schulbildung ist die Zulassung zur Hebammenschuleabhängig zu machen von dem Ergebniss einer gründlichen Vor-prüfung, welcher sich die Aspirantinnen vor dem Rector einer mitt-leren Töchterschule im Beisein eines Kreisphysicus und des Heb-ammenschuldirektors zu unterziehen haben. Dem letzteren muss esfrei stehen, die in den ersten acht Wochen des Lehrcursus sich als un-tauglich erweisenden Schülerinnen zu entlassen und die so entstandenenVacanzen aus der Zahl der noch vorhandenen Bewerberinnen nachträglichzu ergänzen. Schülerinnen, welche die Staatsprüfung nicht bestehen,dürfen nur nach Wiederholung eines vollen Cursus zum zweiten Malezur Staatsprüfung zugelassen werden. Sämmtliche Hebammenlehr-anstalten unterstellen der Beaufsichtigung und Gontrole eines vomMinister zu ernennenden Medicinalbeamten, unter dessen Leitung amSchlüsse des Schulcursus die Staatsprüfung der Schülerinnen in sämmt-lichen Anstalten nach den zu treffenden Bestimmungen stattzufinden hat.Einer grundsätzlichen Aenderung bedarf

B) die Anstellung und Stellung der Hebammen.

Jeder Kreis der Monarchie ist unter Berücksichtigung der örtlichenVerhältnisse in eine bestimmte Zahl von Hebammenbezirken einzutheilen.Die Bezirke sind so gross zu bemessen, dass die Arbeitskraft einerHebamme voll in Anspruch genommen wird. Sämmtliche Hebammensind als Bezirkshebammen anzustellen. Das Recht zur Ausübung dergeburtshilflichen Praxis wird nicht ohne weiteres mit der Absolvirungder Staatsprüfung erworben, sondern ist abhängig zu machen von derförmlichen Anstellung als Hebamme in einem bestimmten Bezirke seitensder dazu befugten Behörde. Candidatinnen des Hebammenstandes, welche