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Herzen wünschen kann, dass sie den Anstoss zu gleichem Vorgehen inallen Gegenden Deutschlands geben möge. Es würde dankenswerth sein,wenn durch solche von einem vornehmen Geist getragene Schöpfungendem Unwesen zahlreicher kleiner Privat-Entbmduhgs-Anstalten gesteuertwerden könnte, die der Noth und Verlegenheit ausserehelich geschwängerterPersonen nur zu oft einen mehr als fragwürdigen Unterschlupf gewähren.(In Hamburg existiren nicht weniger als 66 Privat-Entbindungs-Anstaltenmit zusammen 122 Betten. Achnliche Verhältnisse finden sich auch inanderen Grossstädten.)
6. Vorschläge.
Auf Grund der bisherigen Darlegungen, die uns ein Bild von demganzen Entwicklungsgang und von der in den letzten Jahrzehnten wiederlebhafter wogenden Gährung auf dem Gebiete der Frauenpflege entworfenhaben, — auf Grund dieser Darlegungen ergeben sich die Richtlinien,nach welchen hin die Geburts- und Wochenbetts-Hygiene unserer Zeitsich zu höherer Vollkommenheit zu entwickeln bestrebt ist, gewisser-maassen von selbst. Es erübrigt also für mich nur noch in Kürze diePunkte hervorzuheben, an welchen meines Erachtens die Gesetzgebungwird einzusetzen haben, um eine ruhige und stetige Fortentwickelung imSinne jener Richtlinien zu ermöglichen. (Die hier gebrachten Vorschlägelehnen sich auf das engste an die „Grundzüge einer Reform der geburts-hilflichen Ordnung im Preussischen Staate" an, die ich am 29. April 1897der Aerztekammer der Provinz Sachsen vorgelegt habe. — Zur Zeit nocheiner Oommission zur Berathung überwiesen, werden sie erst im Früh-jahr 1898 in der Kammer zur Beschlussfassung gelangen.)
Auf gesetzlichem Wege ist:
I. eine Umgestaltung des Hebammenwesens herbeizuführen.Es gilt im wesentlichen Verhältnisse zu schaffen, die geeignetsind, dem Hebammen berufe moralisch- und intellektuell-reifere Kräfte als bisher zuzuführen.
Zu dem Zweck bedarf grundsätzlicher Aenderung:
A) Das Hebammenschulwesen.
In jeder Provinz sind eine oder höchstens zwei grössere Hebammen-Lehranstalten zu unterhalten. Durch Gewährung unentgeltlicher Pflegeund sonstiger Unterstützung der Schwangeren ist für Heranziehung reich-lichen Lehrmaterials Sorge zu tragen. Das Lehrpersonal (der ärztlicheDirektor und je nach Grösse der Anstalt 1 oder 2 Aerzte als Heb-ammenlehrer, 1 oder 2 Ober-Hebammen) ist derart zu honoriren, dasses ausschliesslich dem Lehrberuf leben kann. Dem Direktor und denHebammenlehrern ist nebenher nur consultative Praxis zu gestatten.Die Dauer des Lehrcursus ist in sämmtlichen Lehranstalten auf ein Jahrzu bemessen. Sämmtliche Anstalten haben den Schülerinnen die gleichenAufnahme-Bedingungen in Beziehung auf Kost und Lehrgeld zu gewähren.Auf Wohnlichkeit der für die Schülerinnen bestimmten Räume ist mehr