Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
590
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590 Brcnnecke,

amten sich aus dem Mangel an Pflege entwickeln." Nach treffenderSchilderung dieser Zustände unter Hinweis auf die Nothlage einerWöchnerin, die unter den obwaltenden Verhältnissen einfach gezwungenwird, schon .wenige Tage nach der Niederkunft die häusliche Arbeitwieder aufzunehmen, und nach Darlegung eines Haushaltungsbuches einerArbeiterfamilie von 5 Köpfen, welches zur Evidenz zeigt, dass es derFamilie aus eigenen Mitteln unmöglich ist, Hilfe zu schaffen, fährt derBericht fort:Wer die hier gegebenen Daten unbefangen prüft, wird zu-geben, dass hier im Interesse der sittlichen und physischen Unterhaltungdes Familienstandes ein Bedürfniss vorliegt, das aus eigenen Kräftennicht befriedigt werden kann. Der Lohn des Arbeiters, der Gehalt deskleinen Beamten, knapp genug für normale Zeiten kann zur Deckungdieser ausserordentlichen Bedürfnisse nicht ausreichen. Deren Befriedi-gung ist eine Aufgabe der Gesellschaft gegenüber ihren weniger bemitteltenGliedern. Und ist deren Lösung eine dringend nothwendige für dasWochenbett, das doch einen dem normalen Lebensgang angehörigen Vor-gang bildet, so ist sie gewiss nicht minder erstrebenswert!) für dieausserordentlichen Katastrophen, durch welche Krankheiten den Lebens-lauf erschüttern. Wir stellen uns zur Aufgabe, hier einzutreten, bis viel-leicht in späterer Zeit staatliche Organisationen das zu erreichen ver-mögen, was wir jetzt erstreben. Nicht Wohlthätigkeit gegenüber hilfe-suchender Armuth ist unsere Aufgabe; wir wollen ein berechtigtes Be-dürfniss befriedigen; wir wollen einen socialen Schaden ausgleichen, in-dem wir durch die Aufrechthaltung der Hauspflege auch der Frau desArbeiters die Möglichkeit geben, gesund und stark zu eigenem Nutzenund zum Nutzen ihrer heranwachsenden Kinder aus dem Wochenbett undaus Krankheiten hervorzugehen."

Um den hier geschilderten Zielen gerecht zu werden, musste einedem Zweck entsprechende Organisation geschaffen werden. In ersterLinie war es nöthig, geeignete Pflegerinnen zu gewinnen. Als solchekonnten von vornherein nur ältere zuverlässige Frauen in Aussicht ge-nommen werden. Die Thätigkeit derselben haben wir dahingeordnet, dass dieselben alle Hausarbeiten, welche unter gewöhnlichenVerhältnissen der Hausfrau obliegen, zu erfüllen haben. Ein denselbenmitgegebenes, von der Verpflegten zu unterzeichnendes Formular giebtLetzterer Auskunft über die Ansprüche, welche sie an die Pflegefrau zustellen hat. Wochen- und Krankenpflege bleiben Sache derHebamme bezw. Diaconissin. Den Pflegefrauen wird genau die Zeit vor-geschrieben, welche sie in dem verpflegten Haushalt zuzubringen haben.Nur ausnahmsweise (bei Beamten, die Nachtdienst verrichten etc.) dürfendieselben die Nacht dort verweilen. Es soll der Mann mit Schluss seinerArbeitszeit ins Haus zurückkommen und nicht durch die Anwesenheitder Pflegefrau einen Vorwand haben, seine Familie zu vernachlässigen. Bezüglich der Verköstigung der Pflegefrau haben wir es zurRegel gemacht, bei gänzlich Unbemittelten dieselbe mit der Familie mög-lichst zu verbinden. Es sollte vermieden werden, dass die Pflegefrau für