Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Frauen. 575
diese Aufgabe allein der Zeit und dem allmählich belehrenden Einflussder Aerzte überlassen? So ward die Reform des Hebammenwesens zueiner brennenden Tagesfrage und eine Fluth von ärztlichen Literatur-erzeugnissen ergoss sich in den 80 er Jahren über die meist ahnungs-losen Häupter der Hebammen. Besonders erschwerend auf die Möglichkeiteiner erziehlichen Einwirkung wirkte der Umstand, dass die Gewerbe-ordnung vom Jahre 1869 das früher allgemein geltende Princip der Be-zirkseintheilung im Hebammenwesen durchbrochen und somit zahlreichesogenannte frei prakticirende Hebammen neben den fest Angestellten ge-schaffen hatte. Zucht, Aufsicht und die Möglichkeit der Fortbildungseitens der Kreisphysiker war damit geschwunden, denn nur die Bezirks-hebammen waren denselben unterstellt. Noch heute leiden im König-reich Preussen die Bevölkerung und nicht zum wenigsten die Hebammenselbst unter der den Letzteren durch die Gewerbeordnung gewährtenunbeschränkten Niederlassungsfreiheit, insofern es bei der wachsendenConcurrenz an vielen Orten zur Bildung eines Hebammen-Proletariatsschlimmster Art gekommen ist. Im Königreich Sachsen, neuerdings auchim Fürstenthum Reuss, hat man diese Klippe der Gewerbeordnung glück-lich zu umschiffen gewusst, — alle Hebammen werden in bestimmtenBezirken vom Staate angestellt, — sie erlangen das Recht zur Ausübungder Praxis nicht ohne Weiteres mit Absolvirung der Staatsprüfung, son-dern erst mit ihrer förmlichen Anstellung. Freiprakticirende Hebammenwerden nicht geduldet.
Es kann nicht meine Aufgabe sein, die Fülle der wohlgemeintenVorschläge, die in den 80 er Jahren und bis in die jüngste Zeit zurReform des Hebammenwesens laut geworden sind, hier kritisch zu durch-mustern. Die meisten der damals laut gewordenen Wünsche, die-sichauf Abhilfe der schreiendsten Missstände des Hebammenwesens erstrecktenund von mir im Jahre 1883 als provisorische Maassnahmen bezeichnetwurden, sind inzwischen erfüllt. Durch Ministerialverfügung vorn6. August 1883 wurden im Königreich Preussen alle Hebammen wiederunter Aufsicht des Kreisphysikus gestellt. Es wurde ihnen zur Pflichtgemacht, jeden Fall von Kindbettfieber, sowie jeden Todesfall einer Ge-bärenden in ihrer Praxis dem Kreisphysikus anzuzeigen,- sowie alle dreiJahre sich einer Nachprüfung vor dem Physikus, beim Nichtbestehensich jedes Vierteljahr bis zur Erfüllung der gestellten Anforderungeneiner abermaligen Prüfung zu unterziehen. — Im Jahre 1888 ward inPreussen auch der Forderung der obligatorischen Antiseptik durch Erlasseiner bindenden Instruktion für die Hebammen, die antiseptische Leitungder Geburt und des Wochenbetts betreffend, genügt. Für unentgeltlicheLieferung der antiseptischen Mittel ist seit einer Reihe von Jahren wohlin allen Kreisen Sorge getragen. Die beaufsichtigte Desinfection derHebammen im Fall vorkommender Puerperalfiebererkrankung wird seitensder Kreisphysiker mit mehr oder weniger Strenge wohl überall geübt.Und endlich hat auch die Forderung der periodischen Fortbildungscursefür Hebammen,, der sogenannten Wicderholungslehrgänge, in einzelnen