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1 (1899)
Entstehung
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567
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Frauen. 567

Physikus unterstellt. Durch das Preussische Landrecht vom 1. Juni 1794(Theil II, Titel 20, § 712) war schon im Aligemeinen der Grundsatzaufgestellt:Wenn bei einer Geburt schwere oder ungewöhnliche Um-stände sich ereignen, so ist die Hebamme schuldig, einen approbirtenArzt, insofern ein solcher erlangt werden kann, herbeirufen zu lassen".Eine genauere. Abgrenzung der den Hebammen im Berufsleben zustehen-den Rechte und obliegenden Pflichten ward in Preussen erst etwasspäter, im Jahre 1815, mit der officiellen Einführung desLehrbuchsder Geburtshilfe zum Unterricht für die Hebammen in den KöniglichPreussischen Landen" herbeigeführt. Mit diesem Lehrbuche erst ward,die Grundlage zu einem einheitlichen Unterricht der Hebammenschüle-i'innen in sämmtlichen preussischen Hebammenschulen gewonnen, nichtminder aber die Norm für das ganze Berufsleben der prakticirendenHebammen geschaffen. Sehr bald musste man die Erfahrung machen,dass die Hebammen in der Praxis degenerierten und trotz des auf derHebammenschule genossenen Unterrichts wieder in die alte Unwissenheitund in allerhand Aberglauben versanken. Um dem entgegenzuwirken,taucht schon im Jahre 1812 in Preussen die Ministerialverfügung auf,dassdie Physiker mit den Hebammen ihres Districtes von Zeit zu Zeitin bestimmten Zusammenkünften und. Examinatorien die Grundsätze derHebammenkunst kürzlich durchzugehen und ihnen dadurch das früherErlernte ins Gedächtniss zurückzurufen haben". Das officiell eingeführtePreussische Hebammenbuch diente vom Jahre 1815 ab auch diesenNachprüfungen als werthvolle Grundlage.

Bei aller Vortrefflichkeit der hiermit kurz skizzirten Neuordnungdes Hebammenwesens, die zu Ende des vorigen und Anfang dieses Jahr-hunderts sich, wie im Königreich Preussen, so ganz analog in allenübrigen deutschen Staaten vollzog, blieb doch ein unheilvoller Uebel-stand als dauernder Krebsschaden demselben anhaften. Der Heb-ammenberuf blieb nach wie vor Domaine der niederen undniedersten Volksschichten. Wohl bemühten sich die Behörden,einigermaassen fähige und brauchbare Elemente für den Beruf zu ge-winnen,, doch die Jahrhunderte lange Missachtung, die auf dem altenrohen Hebammenstande gelastet hatte, Hess einen so schnellen Wandelin der Werthschätzung des geburtshilflichen Berufes bei der grossenMasse des Volkes auch in den gebildeten Kreisen desselben nichtzu. Nur ganz ausnahmsweise sehen wir zu Anfang dieses Jahrhundertsgebildete Frauen sich über das herrschende Vorurtheil erheben und denBeruf einer Geburtshelferin ergreifen (Regina Josepha Heiland, geb.von Siebold und deren Tochter Marianne Theodora CharlotteHeiland, beide in Darmstadt). Es .kam hinzu, dass die Behörden beider damaligen Reform des Hebammenwesens es so gut wie ganz ver-säumten, neben der Regelung der Pflichten auch auf eine angemesseneRegelung der Rechte der geschulten Hebammen Bedacht zu nehmen.Es blieb bezüglich der Honorirung der Hebammen beim alten Brauch.Eine gesicherte Existenz war darauf nicht, zu gründen, und so wurde

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. I. Bd. Qy