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denn nach wie vor die Geburtshilfe nur als ein kärglich lohnendesNebengewerbe von den im übrigen taglöhnernden oder sieh sonst wieihren Lebensunterhalt erwerbenden Frauen betrieben. Erst im Jahre 1815fing mau im Königreich Preussen an, dem Hebammenwesen auch in derRichtung seiner berechtigten materiellen Interessen einige Aufmerksam-keit zu schenken. So wurde in der damals erscheinenden Taxe fürMedicinalpersonen bestimmt, dass es in „Ansehung der Belohnung derHebammen bei der Entbindung und nachherigen Behandlung der Mutterund des Kindes, soweit solche ihres Amtes sei, bei der Verfassungjedes Ortes sein Bewenden haben solle. Sollte aber über das Hono-rarium ein Streit entstehen, welcher weder aus der Localobservanz, nochaus einer anderen Localnorm entschieden werden kann, so giebt die vor-stehende Taxe (für die Geburtshelfer), insofern sie auf die den Heb-ammen zukommenden Verrichtungen passt, den Maassstab für sie jedochin der Art ab, dass ihnen in der Regel nur ein Viertel des Satzes fürden Geburtshelfer gebührt und dieser nur, wenn es die Vermögensum-stände der Entbundenen erlauben, bis auf ein Drittel erhöht werdenkann". Eine weitere, wenn auch schwache Fürsorge für die HebammenPreussens spricht sich in der Gabinetsordre vom 16. Januar 1817 aus.Die Hebammen werden durch dieselbe von allen directen Steuern befreit,es wird ihnen das Recht zugesprochen, auch für Entbindungen in ihremBezirke, bei denen sie nicht hinzugezogen waren, ein Honorar zu fordernund wird angeordnet, dass zur Bildung von Hebammenunterstützungs-fonds bestimmte Abgaben bei jeder Trauung und Taufe erhoben werdensollen. —
Ueberblicken wir den letztgeschilderten Zeitraum im Ganzen, sostellt sich als wesentliche Errungenschaft desselben dar, dass die Ge-burtshilfe und Frauenpflege auf eine gesicherte wissenschaftliche Grund-lage gestellt wurde. Der ärztliche Stand hat mit fester Hand dieFührung ergriffen. Der Hebammenstand ist durch ihn auf eine höhereStufe geburtshilflichen Verständnisses und technischer Leistungsfähigkeitgehoben, dessen ungeachtet aber werden ihm die Schranken seiner Wirk-samkeit enger gezogen, denn je zuvor.
Das . lebendig gewordene Bewusstsein, dass die geburtshilflicheWissenschaft in der engsten Beziehung zur Gesammtwissenschaft derMedicin stehe, dass nur der universell durchgebildete Arzt zur Aus-übung einer rationellen, von wissenschaftlichem Geiste getragenen Ge-burtshilfe fähig sei, drängte mit Nothwendigkeit zu immer weitergehenderBevormundung und Belügnisseinschränkung der geburtshilflich unmündigenHebammen, und trieb zum andern zur allmähligen Verdrängung auchder Bader und Chirurgen I. und IL Classe aus der Geburtshilfe. Schonim Jahre 1811 konnte den Barbieren das ihnen seit Jahrhunderten zu-stehende Recht zur Ausübung der operativen Geburtshilfe entwundenwerden, aber erst im Jahre 1852 gelang es, auch die nur höchst unvoll-kommen vorgebildeten, bis dahin laut „Reglement für die Staatsprüfungender Medicinalpersonen vom 1. December 1825" zur Geburtshilfe zu-