Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
518
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518 Wildermuth,

weiter gefasst werden, die Schule mehr ihren ursprünglichen Charakterbehalten oder sich mehr einem Internat nähern. Darüber lassen sichkeine allgemeinen Regeln aufstellen.

Thatsache ist es, dass durch diese Schulen einer grossen Anzahlidiotisch Schwachsinniger Unterricht und Erziehung zu Theil wird, diesonst zu Grunde gehen würden, für die normalen Schulen schaffen sieeine heilsame Erleichterung.

Kiehlhorn hat früher berechnet, dass auf 1000 Einwohner an-nähend 1 geistig zurückgebliebenes Kind zu finden sei, nach neuerenErfahrungen in Braunschweig, würde das Verhältniss 1,4 zu 1000 seinund nach der Schweizer Statistik sind 4428 Kinder schulpflichtigenAlters in Specialclassen theils untergebracht (567) theils unterzubringen(3861) das würde auf 1000 Einwohner, in runder Zahl 1,5 ergeben.

Demnach liegt, wie Kielhorn ausführt, schon für Städte von20 000 Einwohnern das Bedürfniss einer Hilfsschule vor. Für kleinereGemeinwesen wäre eine Hilfsclasse einzurichten, die in organischemZusammenhang mit der Volksschule stünde.

!). (jesetzbestininuuigeii über die Fürsorge der Idioten.

In den wenigen Ländern, in denen, soweit mir bekannt, Ge-setzesbestimmungen über die Fürsorge für Idioten bestehen, sind sowohlIdioten-Anstalten, als Schulen für Schwachsinnige und geistig Zurück-gebliebene vorausgesetzt.

In dem Königlich Sächsischen Volksschul-Gesetz vom26. April 1873 heisst es in § 3der Unterricht in den Erziehungs-Anstalten für Nichtvollsinnige, für Schwach- und Blödsinnige, ist nachden für die einfache Volksschule geltenden Bestimmungen zu ertheilen."§ 4 Abs. 5: . . . . Schwach- und blödsinnige Kinder sind in hierzubestimmten öffentlichen oder Privat - Anstalten unterzubringen, sofernnicht durch die dazu Verpflichteten anderweitig für ihre Erziehung ge-sorgt ist."

In der Ausführungsverordnung hierzu § 9 ist ausgesprochen:Dadie Unterrichtung verwahrloster, nicht vollsinniger, schwach- und blöd-sinniger Kinder eine besondere Befähigung und Vorbildung des Lehrersvoraussetzt, so empfiehlt sich für die grösseren Städte die Einrichtungvon besonderen Schulen und Classen für derartige Kinder."

Aehnlich, aber noch mehr ins Einzelne gehend, ist das Gesetz überden Unterricht abnormer Kinder in Norwegen vom Jahr 1881.

Im Jahre 1885 ist im Herzogthum Anhalt ein Gesetz über denSchulzwang schwachsinniger Kinder erschienen, dessen § 1 lautet:

Mchtvollsinnige, schwach- und blödsinnige Kinder müssen, sobaldsie das schulpflichtige Alter erreicht haben und wegen unzulänglicherBildungsfähigkeit in der öffentlichen Schule keine Aufnahme finden oder