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ausgeschlossen. Schon die Möglichkeit einer Beschränkung ist mit demCharakter eines offenen Nervensanatoriums durchaus unvereinbar.
Dass wir im Stande sein sollen, Melancholie, Manie oder Paralysedurch frühzeitige Aufnahme und Behandlung in einer Nervenanstalt zuheilen, glauben nicht viel Leute mehr. Thatsächlich kamen solcheKranke nicht selten in Nervenheilanstalten, weil ihr Zustand nicht richtigerkannt wurde oder nicht erkannt werden konnte. Gerade in diesenFällen kann man sich davon überzeugen, wie die Krankheit trotz allerrationellen Behandlung, hei völliger Abhaltung aller Schädlichkeiten ihrenGang unaufhaltsam weiter nimmt.
Die Behandlung auch der leichteren Formen ausgesprochener Geistes-störung fällt den Irren-Anstalten zu. Es wäre freilich zu wünschen,dass diese über besondere Abtheilungen für leichter Erkrankte verfügten.Diese müssten von der geschlossenen Anstalt genügend räumlich getrenntsein und könnten einer freieren Hausordnung sich erfreuen als dieeigentlichen Irren-Anstalten. In einigen Privat-Anstalten, die übervöllig getrennte offene und geschlossene Abtheilungen verfügen, ist.diesem Bedürfniss Rechnung getragen. Je freier sich in den Irren-Anstalten die Verpflegungsform entwickeln wird, um so mehr werdensie sich auch für leichte und im ersten Stadium befindliche Fälle eignen,um so mehr wird das Odium, das auf dem Eintritt in das Irrenhauslastet, verschwinden.
Durch eine Gesetzgebung, die darauf ausgeht, die Verbringung derKranken in die Anstalt mehr und mehr zu erschweren, wird diese Ent-wicklung freilich nicht gefördert werden.
Hecker, Holst, Fischer u. A. haben die Grenzen der Wirksam-keit der offenen Sanatorien genauer umschrieben. Ausser der Hysterie,Neurasthenie und Hypochondrie sind es Rückenmarkskrankheiten, beson-ders die Tabes, neuritische Affectionen, die Folgezustände von acutenHirnaffectionen, die sich dafür eignen.
Hecker stellt als Bedingungen für die offenen Anstalten auf:
1. Die Patienten müssen freiwillig, mit dem Wunsche, sich ärztlichbehandeln zu lassen, eintreten.
2. Die Patienten müssen Krankheitsbewusstsein und Krankheits-•einsicht haben.
3. Sie müssen Herr ihrer Handlung und im Stande sein, den ärzt-lichen Anordnungen Folge zu leisten.
4. Die Patienten dürfen keiner besonderen Aufsicht oder Ueber-wachung bedürftig sein.
5. Die Patienten dürfen nicht als geistig abnorm auffallen und ihrerUmgebung nicht lästig fallen.
Grössere Sanatorien mit 50—80 Kranken haben die Vortheile, diederartige Anstalten überhaupt bieten, wenn sie ausgedehnt angelegt sind:Der Betrieb kommt billiger, eine Anzahl von Einrichtungen: Bäder,medico-mechanische Vorrichtungen, Leseräume, Spielplätze, können invollkommenerer Weise erstellt werden als in kleineren Anstalten.