Sonderlfrankenanstalten und Fürsorge für Geisteskranke. 431
gesichts der besonders nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 1891geradezu unheimlich anwachsenden Zahl der der provinziellen Fürsorgeüberwiesenen Kranken. Selbst eine Vermehrung der jetzt vorhandenenAnstaltsplätze um 25 pCt. würde nach Alt nicht hinreichen, um aufJahre hinaus den gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Esgiebt aber eine grosse Anzahl von Kranken, die nach kürzerem oderlängerem Aufenthalt in einer öffentlichen Anstalt zweckmässig in ge-ordnete Familienpflege überwiesen werden, wo sie - - trotz erheblich ge-ringerer Kosten — ein behaglicheres Dasein führen, als es die besteAnstalt jemals zu bieten vermag. Da es in der Nähe der einsam ge-legenen Anstalt Uchtspringe an der Möglichkeit fehlte, für die Familiender verheiratheten Wärter Wohnungen zu beschaffen, so legte Alt etwa1500 m von der Anstalt entfernt Doppelwohnhäuser an, welche14 Wohnungen für Wärterfamilien, mit Gartenland, Ställen u. s. w. dar-stellen. In jeder dieser Wohnungen ist gleichzeitig Platz zur Aufnahmevon drei geeigneten männlichen Kranken vorhanden. Die Gründungeines zweiten, der Anstalt näher gelegenen Wärterdörfchens, das gleich-zeitig für weibliche Familienplleglinge bestimmt sein soll, ist durch Ge-währung von Mitteln zur Erbauung von zunächst 6 Wohnungen sichergestellt. Wenn einerseits durch diese Maassregel der Anstalt ein sess-hafter Berufswärterstand vielleicht geschaffen und erhalten wird, so istandrerseits dadurch eine ärztlich genau überwachte und geregelte Familien-pflege ins Leben gerufen werden, die sich beliebig erweitern und vor-aussichtlich auch in die benachbarten Ortschaften überpflanzen lässt.Die Grundbedingungen der Familienpflege müssen stets sein, dass derKranke in dem Hause seines Pflegers seine zusagende Stelle, in demWohnzimmer stets seinen bequemen Platz und an allen Mahlzeiten derFamilie gebührenden Antheil erhält, dass er ein reinlich gehaltenes, ge-räumiges Schlafzimmer und vor allem eine stets humane Behandlungund Rücksicht findet. (Wahrendorff: Das Asyl Uten. IL Anstalts--bericht, Hannover, 1893). Die nach diesen Grundsätzen gehandhabteFamilienpflege wird auf die dafür geeigneten Kranken ihren guten undwohlthätigen Einlluss stets zeigen.
Während man früher glaubte, dass die Familienpflege den eigent-lichen, ihr zusagenden und gewiesenen Boden vorzugsweise in ländlichenGegenden und Verhältnissen finde, so ist in Berlin doch seit etwa einemDecennium der Beweis geführt worden, dass sie einen solchen auch imcomplicirten Getriebe einer Grossstadt und in einer grossstädtischen Be-völkerung recht wohl finden kann. Es hat sich hier gezeigt, dass diedafür geeigneten, nicht unbedingt der Anstaltspflege bedürftigen Krankendieser Pflege sogar mit Vortheil entbehren, wenn die ihrer bedingtenEntlassungsfähigkeit entsprechenden Vorkehrungen für ihren Aufenthaltausserhalb getroffen werden (Bothe: Die familiale Verpflegung Geistes-kranker der Irrenanstalt der Stadt Berlin zu Dalidorf. Berlin 1893).Ja, die Familienpflege, wie sie besonders in Berlin ausgebildet wordenist, erstrebt weit mehr, als die colonialc Verpflegung: ihr Zweck ist