Sonderkranlcenanstalten und Fürsorge für Geisteskranke. 421
wohlhabenden Alkoholisten in der Besprechung von der grossen Mengederjenigen Trinker zu trennen, welche den ärmeren Ständen angehören.Für erstere ist in genügender Weise durch verschiedene private Special-Heilanstalten gesorgt, in welche die Kranken zum grösseren Theil aufVeranlassung ihrer Familie, zum kleineren Theile wohl auf eigenenWunsch eintreten; zum mindesten ist für die vermögenden Trinker ineinem Umfange gesorgt, der der relativ geringen Bedeutung, die derchronische Alkoholismus in den besitzenden Classen für die Volkswohl-fahrt hat, wohl genügend entspricht. Anders steht es mit den grossenSchichten der ärmeren Bevölkerung: hier empfiehlt sich meiner Meinungnach die Einrichtung besonderer öffentlicher Anstalten zur ausschliess-lichen Behandlung chronischer Alkoholisten aus Öffentlichen Mitteln zu-nächst nicht; sie ist vielmehr von der Weiterentwicklung der gesetz-lichen Bestimmungen abhängig. Zur Zeit sind zur erfolgreichen Be-handlung der chronischen Alkoholisten die Irrenanstalten geeignet.Nach den bisherigen Erfahrungen kommen dafür besonders solche Ab-theilungen der Irrenanstalten in Betracht, welche einen weniger ge-schlossenen Charakter haben (Landhäuser, Colonien) und die die Be-schäftigungsmögtichkeit in erster Linie berücksichtigen, die also gewisser-maassen ein Trinker-Asyl im Rahmen der Irrenanstalt darstellen.Sollten sich aber beispielsweise aus äusseren baulichen Gesichtspunktennoch schwerwiegende Gründe ergeben, die eine räumliche Trennungdieser Asyle von den Irrenanstalten wünschenswerth oder nothwendigerscheinen Hessen, so müsste immerhin das Hauptgewicht darauf gelegtwerden, dass die Aufnahme der Alkoholisten in diese Asyle nicht direkterfolge, sondern durch Vermittlung der Irrenanstalt, wie es in dem Ge-setzentwurfe des niederösterreichischen Landtages (Jahrbücher für Psy-chiatrie, Bd. XIII, pag. 1 ff.) zur Maxime erhoben worden ist; denn esist ohne weiteres ersichtlich, dass die durchaus nothwendige Individuali-sirung des einzelnen Falles nur von sachverständiger, also psychiatrischer-Seite aus erfolgen kann, ebenso wie die Behandlung sich nach den all-gemeinen Grundsätzen der Psychiatrie zu richten hat.
Es -sei hervorgehoben, dass von anderer Seite die Errichtung vonTrinkerasylen aus öffentlichen Mitteln lebhaft befürwortet wird.
Die neuerdings wieder öfter discutirte Frage, ob mit der Ver-einigung der heilbaren und unheilbaren, der acuten und der chronischenKranken in einer und derselben Anstalt thatsächlich die endgiltige undbefriedigende Lösung der der Irrenpflege erwachsenden Aufgaben er-reicht sei, kann im Allgemeinen nicht bejaht werden. Erfahrungsgemässwerden'die gemischten Heil- und Pflege-Anstalten im wesentlichen sehrbald zu Pfiegcanstalten, in denen die heilbaren Kranken nur einen ganzunbedeutenden Procentsatz ausmachen. In der Anstalt Sonnenstein(Das Irrenwesen im Königreich Sachsen 1895; Jahresbericht desLandes-Medicinalcollcgium, Leipzig 1896) z. B. betrug die Zahl der heil-