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1 (1899)
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400 Lewald,

kranke treffe. Eine Ausnahme machen nur die Fälle, wo eine Beob-achtung, ob Geisteskrankheit vorliegt, im strafrechtlichen Interesse er-forderlich ist und gerichtsseitig verfügt wird (Strafprocessordnimg § 81).Deshalb sind überall gesetzliche und administrative Aufnahmevorschriftenvorhanden, die im einzelnen wohl verschieden, doch das Gemeinsamehaben, dass Niemand ohne ärztliche Begutachtung einer Anstalt über-wiesen werden darf.

Behufs Aufnahme in öffentliche Anstalten Preussens (in andernBundesstaaten finden sich ähnliche Bestimmungen) stellen die Angehö-rigen des Kranken einen Aufnahmeantrag bei der Ortspolizeibehörde;diese requirirt zur Untersuchung den zuständigen Physikus, der denFragebogen" ausfüllt, worin gewöhnlich nach dem Vorleben des Kran-ken, nach Ursache und Entwicklung der Geisteskrankheit, nach ihrerForm, Dauer, Prognose und nach der bisherigen Behandlung gefragtwird. Der Fragebogen geht entweder an die Centralverwaltung derProvinz (Landesdirector, Landeshauptmann) oder an eine schon im For-mular bezeichnete Anstaltsdirection. Dort erfolgt die ärztliche Ober-begutachtung der Aufnahmequalification und dann die Aufforderung andie Polizeiverwaltung oder die Angehörigen, den Kranken der Anstaltzuzuführen. Eine Abkürzung dieses umständlichen, selbst bei heilbarenKranken sich oft über Wochen erstreckenden Aufnahmeverfahrens durchtelcgraphische Anfrage bei den Anstaltsdirectionen oder Ueberführungdes noch nicht untersuchten Kranken auf blosse Requisition der Orts-polizeibehörde erfolgt nur in wenigen Provinzen. (Schlockow, DerPreussische Physikus. Berlin 1889.) Uebrigens hat die Polizeibehördedas Recht, den Antrag auf Unterbringung einer Person in eine Irren-anstalt auch gegen den Willen der Angehörigen zu stellen, wenn derKranke gemeingefährlich ist und dessen Angehörige entweder nicht denWillen oder nicht die Macht und Mittel haben, ihn zu bewachen.

Die Aufnahme einer Person in eine Privatirrenanstalt darf nachder in Preussen diese Materie regelnden Ministerialverfügung vom20. September 1895 nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses er-folgen, aus welchem ersichtlich sind: Veranlassung zur Ausstellung undZweck des Zeugnisses, Zeit und Ort der Untersuchung, die dem Arztegemachten Mittheilungen und seine eigenen Wahrnehmungen. DasZeugniss soll sich darüber aussprechen, an welcher Form geistigerStörung der Kranke leidet und begründen, weshalb er der Aufnahme indie Anstalt bedarf. In der Regel soll dies Zeugniss vom Physikus desKreises, in dem der Kranke seinen Wohnsitz hat, ausgestellt werden,doch kann in dringenden Fällen die Aufnahme vorläufig auf Grund einesvorschriftsmässigen Attestes jedes approbirten Arztes erfolgen; auf dieseWeise Aufgenommene müssen jedoch spätestens innerhalb 48 Stundennach der Aufnahme durch den Physikus untersucht werden. Kranke,die wegen Geisteskrankheit bereits gerichtlich entmündigt sind, könnenauf Antrag des ihnen vom Gericht gesetzten Vormundes ohne ärztlichesAttest aufgenommen werden.