Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Geisteskranke. 399
Angehörige der besitzenden Klassen in den Privatanstaltcn Aufnahmefinden werden, wenn man absieht von den Privatanstalten, die von geist-lichen Genossenschaften gegründet sind und sich in der Hauptsache mitder Verpflegung unheilbarer Kranker der unteren Stände befassen. Aller-dings haben viele der grösseren öffentlichen Irrenanstalten Deutschlandsbesondere Abtheilungen, sogenannte Pensionärabtheilungen, in denengegen einen höheren Verpflegungssatz auch Kranke der besseren Ständeaufgenommen werden. Es ist nicht zu leugnen, dass durch die An-wesenheit gebildeter Kranker der Anstalt mancherlei Vortheile zufliessen;anderseits hat man es für billig gehalten, die besseren Klassen von derAufnahme in Öffentliche Irrenanstalten ganz auszuschliessen, mit Rück-sicht darauf, dass bei der nicht genügenden Zahl dieser Anstalten nocheine grosse Menge besitzloser Geisteskranker, die der Anstaltspflege be-dürftig sind, der Wohlthat derselben nicht theilhaftig werden können.Jastrowitz (Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie, Bd. 34) verlangtdie gänzliche Abschaffung der Pensionen, da der Staat nur die Ver-pflichtung hat, für seine armen Kranken zu sorgen und der bemittelteKranke, der sich anderweitig zu helfen vermag, die Allgemeinheit nichtin Anspruch nehmen darf; ähnlich- sprechen sich andere Autoren aus.Sollte demnach von vornherein die Aufnahme hochzablender Kranker inöffentliche Anstalten nicht stattfinden und zwar im Interesse der un-vermögenden Kranken, so können weiterhin die Pensionär-Abtheilungender öffentlichen Anstalten die Privat-Anstalten nicht ersetzen. Gewissbieten sie, was Einrichtung und Geselligkeit anbelangt, für den Krankenvieles; sie sind jedoch nicht im Stande, Kranken der höheren Ständejeglichen Comfort und eine ihren Gewohnheiten entsprechende Ver-pflegung zu gewähren und den Anforderungen zu genügen, die dieseKranken an ihre Umgebung stellen. In dieser Richtung entsprechendie Privatanstalten einem wirklichen Bedürfnisse und ihre Existenz-Berechtigung kann hiermit nicht, wie mehrfach geschehen, in Frage ge-stellt werden. (Schäfer, 1. c.)
Gesetzliche Vorschriften bei der Aufnahme in Irrenanstalten.
Nachdem wir oben die Gesichtspunkte zu erörtern versucht haben,welche bei der Entscheidung der Frage, ob ein Geisteskranker zu Hausund in seiner Familie behandelt werden könne, oder einer Anstalt zu-gewiesen werden müsse, in Betracht kommen, muss jetzt das Verfahrenbei der Aufnahme in eine Irrenanstalt kurz besprochen werden. Dabeiist zu unterscheiden zwischen öffentlichen Anstalten und Privat-Anstalten.
Geisteskranke sind Hilfsbedürftige, für die gesorgt werden muss;da es zugleich grösstentheils solche Kranke sind, die in Folge derKrankheit das Selbstbestimmungsvermögen verloren haben, muss dieVersetzung in eine Anstalt oft wider ihren krankhaften "Willen undeventuell zwangsweise geschehen. Deshalb ist Sorge dafür zu tragen,dass die Maassregel nicht etwa Gesunde, sondern nur wirklich Geistes-