Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
398
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398 Lewald,

der Heilungen im engsten Verhältniss steht zu der Zeitdauer der Er-krankung vor der Aufnahme in eine Anstalt.

Sehr dringend (Kraepelin, Psychiatrie. Leipzig 1896, pag. 303.)muss an dieser Stelle vor den vielfachen unverständigen Versuchen ge-warnt werden, die beginnende Psychose durchZerstreuungen", Reisen,Entziehungs- und Kaltwassercuren abschneiden zu wollen, bevor mansich zu dem einzig richtigen lange verworfenen Schritte der Verbringungin die Anstalt entschliesst. Die beste Zeit zum erfolgreichen ärztlichenHandeln ist dadurch verloren gegangen, die krankhafte Reizbarkeit zuimmer grösserer Höhe und vielleicht zur völligen unheilbaren Erschöpfung-gesteigert worden, sodass der Kranke nach allen den missglückten Ver-suchen schliesslich schon als geistige Ruine in die Hände des Irrenarztesgelangt. Trotzdem der Schwerpunkt der Behandlung Geisteskranker inder Irrenanstalt gelegen ist, bleibt es eine überaus wichtige Aufgabe despraktischen Arztes, rechtzeitig die Entwicklung der Störung zu erkennenund ohne viel Zeitverlust die Versetzung des Kranken in die für ihn ge-eignete Umgebung zu veranlassen. Von besonderem Wcrtho ist es, wenner durch eine sachverständige Krankengeschichte dem Anstaltsarzte Auf-schlüsse über den Beginn und bisherigen Verlauf des Leidens zu gebenvermag, da ja die Aussagen des Kranken und selbst der Angehörigenüber diesen Punkt nicht selten recht wenig zuverlässig sind.

Ocffentliche und private Irren-Anstalten.

Die Special-Krankenhäuser, welche Geisteskranke aufnehmen undsie gegen ihren Willen festhalten können (Irrenanstalten), sind theilsöffentliche, theils private. Als Öffentliche gelten in Preussen nach deriMinisterialVerfügung vom 20. Juni 1859 nur die von der Staatsregierungund den Pro vinzial verbänden errichteten. Im Gegensatze hierzu sindunter den Privat-Anstalten nicht allein diejenigen zu verstehen, welcheUnternehmungen eines Privatmannes sind, sondern auch solche, die vonCommunen, Kreisen, Genossenschaften und milden Stiftungen eingerichtetsind und verwaltet werden. Aus neueren Verfügungen (spcciell der vom19. Januar 1888) muss allerdings geschlossen werden, dass gegenwärtigdie Communal-Anstalten zu den öffentlichen thatsächlich gerechnetwerden und dass nur die als Erwerbszweig für bestimmte Privatpersonendienenden Anstalten zur Verpflegung Geisteskranker der vermögenderenStände die eigentlichen Privat-Anstalten sind. Die öffentlichen Anstaltensind bestimmt (Schäfer: Gesundheitspolizeiliche Forderungen an Anlageund Betrieb von Privatirrenanstalten. Vierteljahrsschrift für öffentlicheGesundheitspflege, Bd. 26), die unbemittelten Geisteskranken, vorzugs-weise aus dem Bezirk oder aus dem Gemeindeverband, welcher sie er-baut hat und unterhält, gegen gar keine oder nur geringe Entschädigungzu verpflegen; die privaten hingegen nehmen Geisteskranke ohne Rück-sicht auf ihren Wohnsitz und ihre Heimathsberechtigung für einen selbstzu zahlenden Preis auf. Schon hieraus folgt, dass im allgemeinen nur