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nissen den fruclitbarstcn Boden für allerhand Anknüpfungen. In derAnstalt fallen diese persönlichen Beziehungen weg, die Wahnvorstellungenund Sinnestäuschungen finden daher weniger Anknüpfungspunkte und,wenn sie an die fremden Verhältnisse doch schliesslich anknüpfen, soerregen sie im ganzen den Kranken doch etwas wenige)", weil eben seineeigenen Verwandten wenigstens dem System der vermeintlichen Ver-folgungen öfter fern bleiben" (Ziehen. 1. c. pag. 255). Nur in denseltensten Fällen, wo ausnahmsweise günstige Verhältnisse gestatten, imHause des Kranken eine ausreichende Trennung von den Angehörigendurchzuführen und alle Schutzmaassregeln gegen Selbstmord und schäd-liche Handlungen des Kranken, wie sie die Anstalt darbietet, anzuwenden,wo insbesondere ein sachverständiger Arzt stets nahe zur Hand ist undgeschulte Pfleger zur Verfügung stehen, kann man gelegentlich von derUeberfiihrung in eine Anstalt absehen.
Bei unheilbaren Geisteskranken ist die Aufnahme in die Anstaltnothwendig, wenn Selbstmordverdächtigkcit und Pflegebedürftigkeit vor-liegt, ferner bei Gemeingefährlichkeit; dieser letztere Begriff ist ein über-aus unglückseliger, doch ist der Arzt genöthigt, im Hinblick auf polizei-liche Maassnahmen, mit ihm zu rechnen. Wir verstehen mit Ziehen (1. c.)unter gemeingefährlichen Kranken nicht nur solche, welche ihrer Um-gebung durch Handgreiflichkeiten gefährlich werden, sondern auch solche,welche durch Lärmen und dergl. störend oder durch Schimpfen u. s. w.in Wort und Schrift lästig und bedrohlich werden und endlich auchsolche, welche durch unsinnige Verschwendung ihr Vermögen zu ver-geuden drohen. Nur in den seitesten Fällen und bei sehr günstigenäusseren Verhältnissen kann ein gemeingefährlicher oder selbstmord-verdächtiger Kranker in seiner Häuslichkeit genügend überwacht werden.Oft kommt es vor, dass gemeingefährliche Handlungen und Selbstmord-versuche oder drohende und selbstmordverdächtige Äusserungen nochnicht aufgetreten sind: der Kranke weiss seine krankhaften Impulse ebennoch zu beherrschen, aber eine zufällige Gonstellation, eine leichte Zu-nahme der Krankheitssymptome kann genügen, eine jähe Gewaltthatdes Kranken gegen sich oder gegen andere zu zeitigen. Als Regel istfest zu halten, dass jeder Kranke mit Hallucinationen oder Angstaffectcngemeingefährlich oder selbstmordvcrdächtig ist: hallucinirende und angst-volle Kranke sind unberechenbar und daher im allgemeinen stets derAnstalt zuzuweisen. Kranke mit fixirten Wahnvorstellungen (Paranoiachronica) dagegen können dann oft ausserhalb der Anstalt gelassenwerden, wenn eine Neubildung von AVahnvorstellungen nicht mehr statt-findet und die vorhandenen Wahnvorstellungen ihrem ganzen Inhaltenach nicht zu gemeingefährlichen Handlungen oder zu Selbstmord neigen,odet wenn die Wahnvorstellungen in Folge langen Bestehens der Krank-heit ihren Einfluss auf das Handeln verloren haben.
Für die grosse Mehrzahl aller Fälle von Psychosen ist die Aufnahmein eine Irrenanstalt die am dringendsten indicirte Maassregel, die vorallem zum Schutze des Kranken selbst dient. (Griesinger, Pathologie
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