Sonderkranlcenanstalten und Fürsorge für Geisteskranke. 39a
ist, eine Anschauung, der ja auch die Gesetzgebungen aller cultivirteüNationen Ausdruck gegeben haben; so z. B. lautet § 51 des DeutschenStrafgesetzbuches: Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wennder Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustandevon Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeitbefand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossenwar. — Man behandele also jeden Kranken ruhig und freundlich, lassees im gegebenen Augenblicke an der mit der nöthigcn Freundlichkeitgepaarten Entschiedenheit nicht fehlen, und man wird mit der Mehrzahlder Geisteskranken gut auskommen. Nicht genug zu beherzigende Worteüber das Capitel der psychischen Behandlung geistig Gesunder, die sichmutatis mutandis auch auf Geisteskranke übertragen lassen, sagt Loe wen-feld in einem trefflichen Buche (Lehrbuch der gesammten Psychotherapie.Wiesbaden 1897), auf das an dieser Stelle besonders aufmerksam gemachtsei; desgleichen ist das Buch von Hecker (Anleitung für Angehörigevon Gemüthskrankcn. 1879) zu empfehlen.
Notwendigkeit der Anstaltsbehandlung oder Möglichkeit,den Kranken in der eigenen Familie zu behandeln.
Steht die Diagnose einer Psychose und ihrer Form fest, so ist dieerste Frage, die dem behandelnden Arzte zu entscheiden obliegt, die,ob der Kranke in seiner Familie behandelt werden kann oder ob es imInteresse der Behandlung liegt, ihn einer Irrenanstalt anzuvertrauen.Ueber diesen Punkt hat Ziehen (Psychiatrie. Berlin 1894) eine Reiheallgemeiner Gesichtspunkte aufgestellt, die wir im Folgenden .wieder-geben: Bei heilbaren Geistesstörungen ist im allgemeinen stets die Ucber-führung in eine Anstalt anzurathen. Zur Heilung eines Geisteskrankenbedarf es einer so stetigen sachverständigen Ueberwachung des ganzenLebens und oft eines so raschen Eingreifens von Seiten des Arztes undPflegers, dass, abgesehen von seltenen Ausnahmefällen, die Pflege inder Familie und die Behandlung durch einen entfernt wohnenden Arztnicht oder erst in viel längerer Zeit Heilung zu erzielen vermag-. Dietägliche Erfahrung des Irrenarztes lehrt, dass das Heimweh, welches dieFamilie des Kranken häufig als Argument gegen die Ueberführung ineine Anstalt geltend macht, der Heilung in der übergrossen Mehrzahlder Fälle nicht hinderlich ist; im Gegentheil halten wir mit Ziehen(1. c.) die Trennung von der Familie oft für die Heilung geradezu vor-theilhaft oder unerlässlich: „der Melancholische ist doppelt traurig, wenner seine Angehörigen unter seiner Verstimmung mit leiden sieht, underst recht doppelt traurig, wenn seine Angehörigen heiter zu sein ver-suchen oder wirklich sind. Weder der Maniakalische noch der Melan-cholische beherrscht sich seinen Angehörigen gegenüber in der Aeusserungseiner Affecte; in der Anstalt, fremden Personen gegenüber, lernt ereher sich zu beherrschen und zu fügen. Die Wahnvorstellungen undSinnestäuschungen des Paranoikers finden in den häuslichen Verhält-