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1 (1899)
Entstehung
Seite
389
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 389

Zweifel auch Aufgabe des Staates, für die Angehörigen der Leprösensoweit sie in dem Kranken ihren Ernährer verlieren ausreichendSorge zu tragen. Diese Pflicht ist eine so selbstverständliche, dass mandarüber eigentlich keine Worte verlieren sollte. Dieselbe auf Wohl-thätigkeitsvereine, sogenannte Lepragesellschaften abzuwälzen, wie dasvon anderer Seite vorgeschlagen ist, wäre eines grossen Staates un-würdig zumal bei der geringen Zahl von unterstützungsbedürftigenPersonen. Ich bin auch überzeugt, dass sich diese Anschauung baldBahn brechen wird.

Anhang.

Vorschläge für einLepragesetz" für Deutschland.

Anzeigepflicht.

§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Lepra, sowie jeder Fall, welcherden Verdacht der Lepra erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten zu-ständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 2. Zur Anzeige ist verpflichtet

1. der behandelnde Arzt,

2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäf-tigte Person,

3. der Haushaltungsvorstand.

Ermittelung der Krankheit.

§ 3. Die Ortspolizeibehörde muss, sobald sie von dem Vorhandensein oder demVerdacht des Auftretens der Lepra Kenntniss erhält, den zuständigen beamteten Arztbenachrichtigen.

Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen anzustellenund der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob das Vorhandensein derKrankheit festgestellt oder der Verdacht des Vorhandenseins begründet ist.

Nach der ersten Feststellung der Krankheit sind von dem beamteten Arzte imEinverständniss mit der unteren Verwaltungsbehörde Ermittelungen über einzelneKrankheitsfälle insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitungder Krankhei.t örtlich und zeitlich zu verfolgen.

§ 4. Dem beamteten Arzt ist der Zutritt zu dem Kranken und die Vornahme derzu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten.

§ 5. Lautet das Gutachten des beamteten Arztes dahin, dass das Vorhandenseinder Lepra festgestellt oder der Verdacht auf Lepra begründet ist, so hat die Orts-polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaassregeln zu treffen.

Schutzmaass regeln.

Zur Verhütung der Verbreitung der Lepra können folgende Maassregeln ange-ordnet werden.

§ 6. Kranke und verdächtige Personen können einer Beobachtung unterworfen,auch zu diesem Zwecke, sofern sie obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oderberufsmässig oder gewohnheitsmässig umherziehen, in der Wahl ihres Aufenthaltesoder der Arbeitsstätte beschränkt werden.

§ 7. Die Absonderung Lepröser oder der Lepra Verdächtiger kann angeordnet