390 Blaschko, Sonderkrankenanstalten u. Fürsorge f. Syphilitische u. Lepröse.
werden. Der Vorstand der Haushaltung ist verpflichtet, auf Erfordern Einrichtungenzu treffen, welche verhindern, dass der Kranke oder Verdächtige, seine Kleidung undWäsche, Wasch- Ess- und Trinkgeschirr mit anderen als den zu seiner Behandlungund Pflege bestimmten Personen in Berührung kommt.
Ist die Absonderung in dieser Weise nicht durchführbar, so kann die Ueber-l'ührung des Kranken oder Verdächtigen in ein Krankenhaus, in ein Leprosorium oderin einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden 1 ).
§ 8. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit demKrankheitsstoff behaftet sind, kann eine Desinfection angeordnet werden.
Ist die Desinfection nicht ausführbar oder im Verhältniss zum Werthe der Gegen-stände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet werden.
(§§. Hier würden noch Entschädigungs- und Strafbestimmungen folgenmüssen.)
1 ) Anmerkung. In dem Entwurf zum Reichsseuchengesetz ist diese Ueber-führung von dem Gutachten des beamteten Arztes abhängig gemacht. Bei der grossenTragweite, welche die dauernde Ueberführung eines Kranken in ein Leprosorium fürdiesen besitzt, dürfte dieselbe wohl nur von einem Collegium, in welchem ausser dembeamteten Arzt vielleicht noch ein zweiter Arzt und ein Verwaltungsbeamter sitzen,verhängt werden. Auch müsste dem Kranken oder Verdächtigen die Anrufung einerzweiten Instanz, etwa des Provinzialmedicinalcollegiums, offen gehalten werden. —Diese Dinge könnten dann — ebenso wie die Einrichtung der Leprosorien etc. —später zu erlassenden Ausführungsbestimmungen überlassen bleiben.