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man doch den Wundverlauf nie vollkommen in der Hand, und es istmeines Erachtens nicht zu rechtfertigen, dass man muthwillig eineWundesetzt und den Bacillen den Weg an die Aussenwelt eröffnet.
Es ist klar, dass sich ein konsequentes aseptisches Verfahren inder Behausung selbst nur bei den zumeist besser situirten, aus demAusland eingewanderten Leprösen durchführen lässt; aber auch hier wirdes Aufgabe der Organe öffentlicher Gesundheitspflege sein, darauf zuachten, dass die Massregeln, welche eine Propagation der Lepra ver-hüten, aufs strikteste durchgeführt werden. Da das veraltete preussi-sche Regulativ von 1835 die Lepra nicht ausdrücklich erwähnt, ausser-dem für das übrige Deutschland nicht ausreicht, so habe ich ein (hierzum Schluss abgedrucktes) Lepragesetz für das Deutsche Reich em-pfohlen, dessen Bedingungen so gefasst sind, dass sie sowohl auf einepidemisches Auftreten derLepra wie in Memel, als auch auf sporadischeFälle anwendbar sind. Inzwischen ist in Preussen und Hamburg dieAnzeigepflicht für Lepra eingeführt worden. In einem gegebenen..Falle ferner ist seitens des preussischen Ministeriums der geistlichenAngelegenheiten einem leprakranken Ehepaar in Charlotten bürg eine Ver-fügung zugegangen, welche folgende Verpflichtungen auferlegt: 1. Ge-sonderte Schlafräume, Betten, Wäsche, Ess- und Trinkgoschirre sind zubenutzen. 2. Die Mitbenutzung derselben durch Gesinde wird verboten.3. Die benutzten Ess- und Trinkgesehirre dürfen nicht mit den von denGesinden gebrauchten Stücken zusammen gereinigt werden. 4. Alle vor-genannten Gegenstände müssen dauernd in kurzen Zwischenräumen —etwa alle vierzehn Tage — einer Desinfection durch die hiesige städtischeDesinfectionsanstalt unterworfen werden. 5. Nach jedesmaliger Des-infection ist die von der Desinfectionsanstalt darüber ausgestellte Be-scheinigung hierher einzureichen. Welche einzelne Gegenstände zur Des*■infection gelangt sind, muss aus der Bescheinigung ersichtlich sein.6. Die Benutzung öffentlicher Bade-Anstalten wird ganz besonders unter-sagt. Für den Fall der Verletzung der Vorschriften wird dem Ehe-paare die Ausweisung aus Charlottenburg und dem preussischen Staats-gebiet angedroht.
An den vorstehenden Bestimmungen ist besonders anerkennenswerthder Schutz des Gesindes; meines Erachtens müssten sogar Dienstboten,welche bei Leprösen in Dienst zu treten beabsichtigen, auf die Gefahr,der sie sich aussetzen, und die Vorsicht, die sie zu beobachten haben,aufmerksam gemacht werden. Auf der andern Seite erscheint mir einein Zwischenräumen von 14 Tagen zu wiederholende Desinfection derSchlafräume, Betten etc. eine zu weitgehende Forderung, welche inpraxi kaum durchführbar ist und die nur den Erfolg haben kann, dieLeprösen „fortzuekeln". Eine halbjährliche Desinfection würde, wie ichglaube, völlig ausreichend sein.
Ganz anders liegen die Dinge, wo, wie z. B. in Memel, die Lepraendemisch gehäuft auftritt. Hier handelt es sich um eine Bevölkerung,die in Folge ihrer Lebensgewohnheiten, ihrer niedrigen Bildungsstufe und