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Krankenhaus und der Krankenkasse darstellen, von weittragender Be-deutung. Ich glaube, dass an diesem Punkte die Bestrebungen deröffentlichen Gesundheitspflege einzusetzen haben werden, und dass, wenn•mit der rückhaltslosen Gewährung aller Kassenleistungen die Verpflichtungder Kranken, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten, zur allge-meinen Durchführung gelangt sein wird, ein grosser Theil dessen, wasauf dem Gebiete der Fürsorge für die venerisch Kranken geschehen kann,erfüllt ist. Es würde dann nur noch die kleine Minderheit der Be-güterten von diesen Hechten und Pflichten ausgeschlossen bleiben.
Durch Einbeziehung hygienisch besonders gefährdeter Gruppen, wiez. B. der Studenten (s. ob.) unter die Krankenversicherung würde auchhierin der socialen Gerechtigkeit ebenso wie den Anforderungen derHygiene in gleicher Weise Genüge gethan sein — denn es würde dannnur noch ein überaus kleiner Theil der mannbaren Jugend von denPflichten und Rechten der Kassenmitglieder ausgeschlossen bleiben —ein Theil, der aber für die öffentliche Gesundheitspflege um so wenigerin Betracht kommt, da er durch die Exclusivität seiner geschlechtlichenBeziehungen im Allgemeinen auch weit geschützter gegen venerisch Er-krankte zu sein pflegt als die übrige Bevölkerung 1 ).
1 ) Es wären noch die Officiere zu erwähnen, für welche im Falle einer veneri-schen Erkrankung die obligatorische Behandlung durch den zuständigen Militärarzt,erforderlichen Falles im Militärlazareth meines Erachtens keine zu weit gehende For-derung wäre.