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1 (1899)
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381
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Sonderlirankenanstallen und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 381

Krankenhaus kommenden Geschlechtskranken in dieser Beziehung verhalten;wann und unter welchen Cautelen soll man sie aus der Behand-lung entlassen? Von einem zwangsweisen Zurückhalten noch nichtGeheilter, wie es einige Autoren fordern, kann nicht die Rede sein.Krankenhäuser, in denen ein solches Verfahren geübt würde, würdenbald und mit Recht von der Bevölkerung gemieden werden. In solchenFällen ist mit Gewalt nichts, durch gütlichen Zuspruch sehr viel zu er-reichen. Syphilitische Männer und Frauen wird man ebenso wie dieProstituirten dann entlassen können, wenn die sichtbaren Krankheits-erscheinungen abgeheilt sind, und vielleicht noch ein wenig darüberhinaus, weil man annehmen kann, dass nach Schwund des makroskopischSichtbaren noch Residuen da sind, welche sich der Besichtigung mitdem blossen Auge entziehen. Bei Privatkranken müsste man sich damitbegnügen, sie auf die Gefährlichkeit der Erkrankung, auf die Häufigkeitder Recidive, auf die Notwendigkeit regelmässig wiederholter Unter-suchungen aufmerksam zu machen und ihnen am besten gedruckte Ver-halt ungsmaassregeln, wie ich dies mit allen meinen Patienten thue, indie Hand zu geben.

Bei Mitgliedern von Krankenkassen scheint es zweckmässig, prin-cipiell Geschlechtskranke nie alsgeheilt", sondern stets nur alsge-bessert" zu entlassen und diesem Vermerk noch hinzuzufügen:zurweiteren Beobachtung". Auf diese Weise würden die Kassen auf dieNotwendigkeit einer weiteren Behandlung aufmerksam gemacht, derKranke könnte dann sofort nach der Entlassung dem Kassenarzt bezw.einem Specialarzt überwiesen werden, bei dem er sich in regelmässigenZwischenräumen vorzustellen haben würde. Auf diese Weise würde diedoch immerhin nur mangelhafte Krankenhausbehandlung bei einem inDeutschland ja sehr grossen Theil der venerisch Erkrankten eine sehrglückliche Ergänzung durch die anschliessende obligate ambulatorischeNachbehandlung finden. Denn in so weit scheint mir allerdingsbei den Krankenkassen ein Zwang nicht nur berechtigt, sondernauch im Interesse der öffentlichen Gesundheit dringend erforderlich, dassdie Kassen resp. der Kassenarzt, sobald ihnen die geschlechtliche Er-krankung eines Kassenmitgliedes bekannt wird, von dem Mitglied diestrikte Einhaltung der ärztlichen Vorschriften verlangen und deren Nicht-befolgung mit Strafen belegen. Es könnte und müsste dann dem Er-messen des Arztes überlassen bleiben, wann und unter welchen Be-dingungen die ambulatorische Nachbehandlung sich als unzureichend er-weist und an ihre Stelle die Krankenhausbehandlung treten muss.

Bei der grossen Bedeutung, welche das Krankenkassenwesen beiuns in Deutschland jetzt für die gesammte Krankenpflege gewonnen hat eine Bedeutung, welche für die Geschlechtskrankheiten um so grösserwird, als die jugendlichen unverheiratheten und arbeitskräftigen Personenbeiderlei Geschlechts, welche diesen Erkrankungen am meisten ausgesetztsind, fast insgesammt Krankenkassen angehören wären solche Be-stimmungen, welche einen organischen Zusammenhang zwischen dem