Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 379
4. Die unentgeltliche Behandlung Geschlechtskranker inKrankenhäusern, wie sie in Schweden, Norwegen und Dänemark gesetz-lich fixirt ist, und für Deutschland von manchen Autoren gefordert wird,würde für einen grossen Theil der Bevölkerung durch das Krankenkassen-wesen geregelt sein, wenn die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet wären,die Gurkosten in einem Krankenhause zu bezahlen. Aber auch für nichtbemittelte Geschlechtskranke, welche keiner Kasse angehören, ist dieKrankenhausbehandlung sehr erschwert. Freilich werden, wo Abtheilungenfür Geschlechtskranke bestehen, auch Minderbemittelte manchmal ohne.vorherige Bezahlung der Curkosten aufgenommen. Aber diese werdennachträglich von ihnen zwangsweise eingetrieben, oder die Gemeinde desHeimathsortes wird für die Curkosten nachträglich — falls der Krankevon vornherein erklärt, unbemittelt zu sein, sofort— regresspflichtiggemacht. (S. a. Anmerkung pag. 377). Diese in weiten Kreisen derBevölkerung bekannte Thatsache hält natürlich viele Geschlechtskrankevon der Inanspruchnahme der Krankenhäuser ab, denn es ist klar, dassfür die meisten Menschen ein Bekanntwerden ihrer Geschlechtskrankheitin ihrer Heimath, vielleicht einem kleinen Dorf, etwas Niederdrückendeshat. Ich habe auch nicht selten erlebt, dass halbwegs ehrbaren Mädchen,die vielleicht wegen einer Gonorrhoe eine Zeit lang in der Oharite ge-legen hatten, durch das Bekanntwerden dieser Thatsache in ihrer Heimathdie Rückkehr zu einem geordneten Lebenswandel vollkommen ab-geschnitten wurde. Zweifellos liegt es im Interesse der öffentlichen Ge- ^/.sundheitspllege, für diese Gruppe der Kranken nicht nur die unentgelt-liche Krankenhausverpflegimg einzuführen, sondern auch gesetzlich fest-zulegen, dass für die Gurkosten in diesen Fällen nicht die Heimaths-gemeinde, sondern entweder der Staat oder die Gemeinde, innerhalbderen die Heilung erfolgt, aufzukommen hat.
5. Fast aller Orten herrschen in den Krankenhäusern erschwerendeBestimmungen für Geschlechtskranke, welche nicht durch das Wesen derGeschlechtskrankheiten begründet sind und welche den Erkrankten denKrankenhausaufenthalt unleidlich machen. So wird den Geschlechts-kranken in vielen Orten der Empfang von Besuch, das Spazierengehenim Garten etc. untersagt; die Disciplin ist eine besonders harte; oft sinddie Fenster der Abtheilung undurchsichtig oder vergittert, und die Ab-theilungen selbst in der Regel, wie Hoppe-Seyler treffend hervorhebt,in den schlechtesten Thcilen der Krankenhäuser, in unhygienischenRäumen untergebracht, welche zu dauerndem Aufenthalt von Krankenvöllig ungeeignet sind. Derartige Massnahmen, welche den Krankenhaus-aufenthalt für Geschlechtskranke zu einer Art Gefängnissstrafe stempeln,lassen das gelinde Entsetzen, welches unsere Patienten oft befällt, wennwir sie einer Genitalinfection wegen in das Krankenhaus schicken wollen,erklärlich und berechtigt erscheinen; und auch dem Arzt ist es nicht zu•verdenken, wenn er, wie die Dinge liegen, dem dringenden Wunsche desPatienten, ihn nicht dem Krankenhaus zu überweisen, seiner eigenenbesseren Ueberzeugung zuwider willfahrtet. „Wie wichtig es ist. dass