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1 (1899)
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377
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Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 377

für diese Krankheit das statutenmässige Krankeng eld garnicht odernur theilweise zu gewähren ist."

Von dieser Bestimmung machen leider noch immer eine grosse An-zahl von Kassen Gebrauch. Die Folge davon ist, dass viele Krankeim Falle einer venerischen Erkrankung den Kassenarzt garnicht consul-tiren, sondern zum Pfuscher gehen, sich selbst behandeln und im Falleder Erwerbsunfähigkeit weiter arbeiten und die Krankheit verschlimmern.Das Schlimmste aber ist, dass diese Bestimmung den Kassen das Rechtgiebt, die Inanspruchnahme eines Krankenhauses durch den Kranken zuverhindern. Da sie nämlich zwar verpflichtet sind, ärztliche. Behandlungund Arznei, jedoch kein Krankengeld zu gewähren, so trifft sie von denCurkosten in einem Krankenhaus nur ein Drittel, d. h. der auf- Arztund Arznei entfallende Antheil, während die übrigen zwei Drittel vomKranken selbst zu entrichten sind. Da der Kranke doch fast niemalsim Stande ist, diese zu bezahlen, so unterbleibt eben in solchen Fällendie Krankenhausbehandlung. 1 )

Selbstverständlich müssten alle diese Beschränkungen aus demKrankenkassengesetz fortfallen. Ihre Schädlichkeit, auf die ich seit Jahrenwiederholt hingewiesen habe, ist denn auch vor einigen Jahren von derpreussischen Regierung selbst anerkannt worden, welche in einemMinisterial-Rescript den Krankenkassen die Krankenhausbehandlung ihrergeschlechtskranken Mitglieder besonders ans Herz gelegt hat. DieserSchritt hatte nur einen sehr massigen Erfolg aufzuweisen, da ihm diegesetzliche Handhabe fehlte. Sobald eine erneute Revision des Kranken-kassengesetzes vorgenommen wird, werden denn auch wohl die §§ 6aund 26a desselben eine entsprechende Abänderung erfahren müssen.

Von grosser Wichtigkeit wäre ferner eine Ausdehnung der Ver-sicherungspflicht auf gewisse Bevölkerungsgruppen, welchebisher dieser Pflicht nicht unterliegen, bei denen aber das Bedürfnissnach obligatorischer Krankenversicherung entschieden vorhanden ist.Aber es steht, meines Erachtens, nichts einer Ausdehnung der obliga-torischen Krankenversicherung auch auf diesen Rest der Bevölkerung imWege. So, glaube ich z. B., dass die Studenten, für die zum Theilschon eine Unfallversicherung eingeführt ist, dringend einer obligatorischenKrankenversicherung bedürften. Und wie wichtig eine solche Versicherungwäre, das kann ich aus meiner langjährigen Thätigkeit als Arzt einerderartigen studentischen Krankenkasse bezeugen. Stellen doch die

1 ) Wenn ein Krankenkassenmitglied nun doch in das Krankenhaus aufgenommenwird, und, wie gewöhnlich, nachher nicht im Stande ist, die ihm zukommenden zweiDrittel der Behandlungskosten zu zahlen, so entstehen gewöhnlich Prozesse zwischender Krankenhausverwaltung und der Heimathsbehörde des Kranken, welche von derKrankenhausverwaltung regressptüchtig gemacht wird. Dass es für die Krankennicht angenehm ist, wenn in ihrer Heimath ihre Erkrankung bekannt wird, liegt aufder Hand; und auch das bildet oft einen Grund der Weigerung, sich in ein Kranken-haus aufnehmen zu lassen.

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