376 Blaschko,
Es ist klar, dass der Verbreitung der venerischen Krankheiten ambesten dadurch gesteuert wird, dass die Erkrankten während derDauer der Contagiosität d. h. sowohl während der ersten In-fection als auch bei etwa auftretenden Recidiven das Kranken-haus aufsuchen. Wenn bei anderen Infectionskrankheiten die sachgemässeklinische Behandlung einen nicht unwesentlichen Theil der Prophylaxe ein-nimmt, so kann man sagen, dass bei den venerischen Krankheiten die ge-sammteProphylaxe sich eigentlich mit der Krankenhausbehandiung erschöpft.Der Geschlechtskranke ist, so lange er im Hospital ist, ausser Stande, seineKrankheit weiter zu verbreiten. Es bedarf keiner Desinfection seiner Wohn-räume, seiner Betten, seiner Kleidungsstücke, es bedarf nicht irgend welcherweiteren Eingriffe der Sanitätspolizei in seine eigenen oder seiner An-gehörigen Privatangelegenheiten; es genügt, ihn während der Dauer derContagiosität in einem Krankenhaus zu haben, um zu wissen, dass allesgeschehen ist, was überhaupt möglich ist, die Weiterverbreitung dieserKrankheit von diesem Kranken aus zu verhüten. Es müsstc daher dieAufgabe der öffentlichen Gesundheitspflege sein, die Krankenhausbehand-lung als das erstrebenswerthe Ziel für jeden einzelnen Fall von Ge-schlechtskrankheit zu betrachten und alle Gesetze und Einrichtungen sozu treffen, dass von den Venerischen möglichst viele das Krankenhausaufsuchen. In dieser Erkenntniss wird von manchen Autoren einfachdie zwangsweise Spitalsbehandlung für alle Geschlechtskranken ge-fordert, — eine Utopie, die bei den ersten Versuchen ihrer Durchführungan unsern socialen Verhältnissen scheitern würde. Aber auch diezwangsweise Krankenhausbehandlung nur auf eine einzelne BevöJkerungs-gruppe — Fabrikarbeiter, Matrosen, Kellnerinnen u. s. w. — angewendet,lässt sich in der Praxis nicht durchführen. Ganz abgesehen von dersocialen Ungerechtigkeit, die darin liegen würde, einen beliebigen Theilder Geschlechtskranken anders zu behandeln als einen andern socialbesser situirten, stehen auch rein technisch der Durchführung solcherMassnahmen viele Schwierigkeiten im Wege. Ich selbst habe früher ge-glaubt, dass man sich des Krankenkassenwesens bedienen könnte, umdie hygienisch gewiss sehr empfehlenswerthe klinische Behandlungzwangsweise durchzusetzen. Aber ich habe mich im Laufe der Jahredavon überzeugt, dass ganz allgemein ein solcher Zwang nicht ausgeübtwerden kann, und dass der Weg, um eine möglichst allgemeine Kranken-hausbehandlung zu erzielen, ein ganz anderer sein muss; d. h. dass manden Venerischen den Zutritt zu den Krankenhäusern in jeder Weiseerleichtern und ihnen den Aufenthalt daselbst so angenehm wie mögliehmachen muss.
Ganz das Entgegengesetzte erstrebt oder wenigstens erzielt dasheute bei uns geltende System:
1. Das Krankenkassengesetz giebt in seinen §§ 6a und 26a denKassen, resp. den Gemeinden die Möglichkeit zu beschliessen:
„Dass den Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlichoder..... durch geschlechtliche Ausschweifung zugezogen haben,