Sondevkrankenanstalten und Fürsorge für Lungenkranke. 355
u. s. w. haben pünktlich stattzufinden. Nach dem Zubettgehen hat grösste Ruhe imHause zu herrschen.
6. Die Kranken haben, soweit vom Arzte nicht anders bestimmt wird, in derRegel ihre Lagerstätten, Betton, Liegesessel u. s. w. selbst zu ordnen. Sie habenbeim Auftragen der Speisen behilflich zu sein und sonstige ihnen auferlegte kleineHandreichungen zu thun. Auch können sie je nach ihrem Beruf und Krankheits-zustand mit Genehmigung des Arztes zu sonstigen leichten Arbeiten für die Heilstätteherangezogen werden.
Dagegen sollen die Kranken nicht die mit Staubentwicklung verbundeneReinigung ihrer Kleider, sowie des Schuhwerkes von trockenem Schmutze bewirken.
Kein Kranker darf mit den Stiefeln die Räume der Heilstätte betreten, sondernhat dieselben im Kleiderraume mit den Hausschuhen zu vertauschen.
7. Ueber das Benehmen und Verhalten bei Tische, über die Benutzung derBücherei und derSpiele enthält dieTischordnung, Büchereiordnung und Spielordnungbesondere Bestimmungen.
8. Die Kranken haben sich, wenn sie vom Arzte ins Sprechzimmer bestelltwerden, pünktlich einzufinden, sich auch sonst imBefolgen der ihnen eingehändigtenCurvorschrift der grössten Pünktlichkeit zu befleissigen. Bei jedem besonderenVorkommnisse, (Blutungen, Ohnmächten und dergl.) ist sofort der Arzt zu rufen.
9. Die Benutzung der Waschbecken und Aborte hat genau nach den durch dieObmänner getroffenen Anordnungen zu geschehen. Auch dabei hat die grösste Rein-lichkeit zu herrschen.
10. Die Spaziergänge sind genau nach der ärztlichen Vorschrift auszuführen.Bei gemeinsamen Ausflügen darf niemand sich absondern. Der Besuch von Schank-wirthschaften ist unbedingt verboten, der Besuch der Stadt, ebenso jegliches Ver-lassen des Heilstättengebietes, ist nur mit ausdrücklicher ärztlicher Erlaubniss ge-stattet.
11. Einführen von geistigen Getränken ist untersagt und -hat sofortige Ent-lassung zur Folge. Das Einführen von Esswaaren (auch durch die Post geschickter)bedarf der Genehmigung des Arztes. Man frage daher lieber vorher an, ob dieselbe(namentlich für Süssigkeiten) gegeben wird. Ebenso ist das Austheilen solcher unterandere Kranke von ärztlicher Erlaubniss abhängig.
Der Tabaksgenuss in jeder Form ist in und ausserhalb der Heilstätte untersagt.
12. An den Vorrichtungen für Heizung und Licht hat sich ohne besonderen Auf-trag niemand zu vergreifen.
Der Zutritt zu allen Maschinen- und Wirthschaftsräumen, sei es dass daselbstnoch eine besondere Verbotstafel angebracht ist oder nicht, sowie der Zutritt zumGarten und derWohnung des Arztes, des Verwalters oder der Unterbeamten ist strenguntersagt.
13. Besuch zu empfangen, ist den Kranken nur mit Erlaubniss des Arztes undunter der Bedingung gestattet, dass sich die Besucher den Vorschriften der Haus-ordnung unterwerfen und sich in den ihnen zugewiesenen Räumen aufhalten.
14. Beschwerden sind mit Begründung und voller Namensunterschrift in dasim Gesellschaftssaale ausliegende Beschwerdebuch einzutragen.
15. Für Werthsachen haftet die Heilstätte nur dann, wenn sie dem Verwalterzur Aufbewahrung übergeben werden.
16. Dem Personal ist die Annahme von Trinkgeldern seitens der Kranken un-bedingt verboten.