Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Lungenkranke. 351
auf zu halten, dass von den zu seiner Abtheilung gehörigen Kranken die Haus-,Tisch-, Spiel- und Büchereiordnungen genau beobachtet werden, und hat von Zu-widerhandlungen dem Arzte Anzeige zu machen.
Er hat die Ordnung zu bestimmen, in welcher die einzelnen Kranken seinerAbtheilnng an den von diesen vorzunehmenden Geschäften zu betheiligen sind, hatbei Tische bei der Austheilung der Speisen mitzuhelfen und für die Einhaltung derTischordnung zu sorgen, hat auf Beobachtung der für die Benutzung der Wasch-zimmer und Aborte geltenden Vorschriften acht zu geben, bei Spaziergängen undAusflügen auf ein gutes Verhalten der Kranken Obacht zu geben und alle sonstigenAufgaben zu erledigen, die ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung übertragen"werden.
Der Obmann hat ferner nach Anweisung des Arztes die Temperaturmessungenbei den Kranken seiner Abtheilung zu beaufsichtigen und die genaue Ausführung derden Kranken ertheilten Curvorschriften, namentlich derAbreibungen zu überwachen.Von etwaigen durch Kranke der betreffenden Abtheilung begangenen Verstössen gegendie Curvorschriften oder die Hausordnung (Auswurf!) hat der Obmann sogleich demArzte Anzeige zu machen.
6. An den vom Arzte bestimmten Zeiten — in der Regel wöchentlich — habensich alle Obmänner zur gemeinsamen Berathung beim Arzte einzufinden. Bei diesenBerathungen sind, soweit nicht dringende Erledigung erforderlich war, alle Wünscheund Beschwerden vorzutragen.
Die ganze Einrichtung scheint sich zu bewähren und wird voraus-sichtlich immer mehr Anklag finden. An einem Punkte wird manm. E. festhalten müssen, dass das Obmannsamt ein Ehrenamt ohne Be-zahlung ist. Die in der Heilstätte Oderberg eingeführte Anerkennungs-zahlung von etwa 1 M. für die Woche führte insofern zu Misshelligkeiten,als die Obmänner, wenn sie ihre Pflicht thaten, als bezahlte Spione be-zeichnet wurden und ihnen gedroht w r urde, den Krankenkassen anzuzeigen,dass sie Geld verdienten. Den Leuten war das so unangenehm, dassoft um Abnahme des Amts gebeten oder Annahme der Wahl abgelehntwurde. Im Ehrenamt lässt sich die Sache ohne Hintergedanken aus-führen.
Von der Disciplin kann man mit ebensoviel Recht sagen, sie seischwer, als. das Gegentheil. Weicker charakterisirt sehr richtig unge-fährliche Schreihälse und gefährliche systematische Nörgler. Letzterenkommt man selten bei, sie werden besser dem Ganzen exstirpirt. Gegenerstere und gegen Ordnungsvergehen hat man als Strafe die, oft rechtwirksame Zwiesprache unter vier Augen mit Appell an das Ehrgefühl,den Verstand und Bildungsgrad, mit Hinweis auf die daheim harrendeFamilie u. s. w., ferner die öffentliche Rüge ohne und mit Namen-nennungy sodann Entziehung von kleinen Vergünstigungen, strafweiseLiegecur, die selten schadet, aber „zieht", das Consilium abeundi undendlich die Entlassung, welche aber, wenn sie erst nöthig wird, meistkeine Strafe mehr ist und nur im Interesse der Anstalt und der anderenvorgenommen werden soll. Geldstrafen kommen selten in Anwendung(Schwendi 1 Fr. für Spucken; s. oben).