Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
350
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350 G. Liebe,

gesehrieben, auf Sparsamkeit zu halten und den ordnungsmässigen Zustand des Be-triebes zu überwachen.

Der Verwalter hat die Bestellung des zur Anstalt gehörigen Landgebietes nachder Anordnung des Arztes zu besorgen und für einen geordneten Betrieb der Ober-wässer-, sowie der Rieselei-Anlage Sorge zu tragen.

Das gesammte Inventar der Anstalt ist der Aufsicht des Verwalters und seinerFrau unterstellt. Er hat Ausbesserungen und Neuanschaffungen beim Anstaltsarztezu beantragen.

Sämmtliche Gebäude, Grundstücke und Anlagen hat der Verwalter zu beauf-sichtigen und in Ordnung zu halten, nothwendige Ausbesserungen sind unverzüglich,nach eingeholtem Einverständniss des Arztes auszuführen.

Die Buch- und Rechnungsführung der Anstalt, sämmtliche Bestellungen, sowiedas darauf bezügliche Schreibwerk liegen dem Verwalter ob. Er hat dem Kassen-rendanten rechtzeitig die Unterlagen zur Vereinnahmung der Verpflegegelder sowiezur Bezahlung der fälligen Rechnungen zu geben und ihm allmonatlich Abrechnungüber die zur Bestreitung kleinerer laufender Ausgaben zu führende Hauskassezu geben.

Werthgegenstände können von Patienten dem Verwalter gegen Quittung über-geben werden und müssen vom letzteren unter seiner Haftung aufbewahrt werden.

Beurlaubung für längere Zeit hat der Verwalter bei dem Vorsitzenden des Vor-standes schriftlich zu beantragen. Urlaub von dreitägiger Dauer kann der Anstalts-arzt ertheilen. Das Verlassen des Anstaltsgebietes ist nur dann zulässig, wenn derArzt in der Anstalt verbleibt.

Nach dem Vorgänge Weicker's hat man in verschiedenen Heil-stätten Obmänner eingeführt, um ein vermittelndes Glied zwischen dergrossen Kopfzahl der Kranken und dem gern jedem nahe tretendenArzte zu bilden. Ueber diese Einrichtung unterrichtet am besten dieObmännerordnung, weshalb diejenige der Heilstätte Loslau hier eingefügtwerden soll.

1. Das Amt der Obmänner ist ein Vertrauens- und Ehrenamt.

2. Je eine Hausabtheilung erhält einen Obmann. Die Insassen der betreffendenAbtheilung schlagen dem dirigirenden Arzte bei Erledigung der Stelle eines Obmannesnach Berathung untereinander drei aus ihrer Mitte für die erledigte Stelle vor. DieDauer der Obmannschaft des Einzelnen bestimmt der dirigirende Arzt je nach dessenTüchtigkeit, Gesundheitszustand oder sonstigen in Betracht kommenden Rücksichten.

3. Den Anordnungen ihres Obmannes haben die Kranken einer HausabtheilungFolge zu leisten. Es steht ihnen jedoch das Recht zu, sich nachträglich zu be-schweren und auf Abänderung der Anordnung für die Zukunft anzutragen.

4. Wenn die Kranken glauben, Anlass zu Beschwerden über die ihnen ge-währten Speisen und Getränke oder über die für sie getroffenen Einrichtungen zuhaben, so sind diese in der Regel zunächst bei ihrem Obmanne vorzubringen. Dieserhat sie dem dirigirenden Arzte zu übermitteln.

Die Obmänner haben sich angelegen sein zu lassen, wenn unbegründete Be-schwerden vorgebracht oder unbescheidene oder sonstwie unerfüllbare Ansprüche er-hoben werden, den Beschwerdeführern und Antragstellern das richtige Sachverhältnissdarzulegen.

5. Der Obmann ist der Heilstättenleitung verantwortlich für die Ordnung undSauberkeit der Zimmer, soweit diese von den Kranken zu besorgen ist. Er hat dar-