Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Lungenkranke. 349
für einen kaufmännisch gebildeten, auf der Bildungsstufe des. Arztesstehenden Verwalter eintrat, hat später eine Oberin angestellt.
Wo man indessen von Schwestern absieht (Oderberg, Loslau), istdie Thätigkeit des dem Arzte unterstehenden Verwalters durch eineOrdnung zu regeln. Die Loslauer mag zur Charakteristik der ganzenStellung hier Platz finden.
Der Verwalter der Heilstätte Loslau hat den ganzen wirtschaftlichen Betriebderselben in allen Theilen unter Überleitung des Arztes zu führen und zwar unterfolgenden Grundsätzen:
Der Verwalter ist der Untergebene des Anstaltsarztes und übt seine gesammteThätigkeit zwar selbstständig, jedoch in den Grenzen aus, wie sie ihm seitens desAnstaltsarztes und der Statuten des Heilstättenvereins gezogen werden. Er ist ver-pllichtet, im steten Zusammenhang mit ersterem seine Thätigkeit auszuüben und ihmjederzeit Einblick in dieselbe zu gewähren und Auskunft darüber zu geben.
Bei irgendwelchen Differenzen mit dem ihm vorgesetzten Anstaltsarzt hat derVerwalter sich unmittelbar an den Vorsitzenden des Vereins zu wenden.
Der Verwalter führt die Aufsicht über die Thätigkeit des gesammten Personalsund hat die Sorge für die Unterkunft und gehörige Verpflegung der Kranken und An-gestellten nach Anweisung des Arztes.
Der Verwalter ist verpflichtet, in der Aufsicht der Patienten den Anstaltsarztzu unterstützen und jederlei Beobachtungen demselben zu melden. Er hat auf diegrösste Sauberkeit der Patienten zu achten und ist für Ordnung und Reinlichkeit derHeilstätte verantwortlich. Er hat auf das Strengste die Innehaltung der Hausordnugund sonst etwa erlassener Vorschriften zu überwachen. Die vom Arzte etwa erlaubtenArbeiten der Patienten hat der Verwalter zu beaufsichtigen und dabei Sorge zutragen,dass sie in den bestimmten, vom Arzte vorgeschriebenen Grenzen bleiben.
Diese vorgeschriebene Thätigkeit erfordert ein möglichst enges Zusammenlebendes Verwalters mit den Kranken. Er ist verpflichtet, bei den Mahlzeiten anwesendzu sein, für die Platzordnung zu sorgen und darüber zu wachen (unter Umständendurch Vertheilung des Essens), dass jeder Kranke zu seinem Rechte kommt. Hierbeiwird er von den dienstthuenden Wärtern unterstützt.
Der Verwalter hat nach Möglichkeit für eine anständige Art des Verkehrs derKranken untereinander Sorge zu tragen und etwaige Zwistigkeiten zu schlichten.
Der Verwalter soll ebenso wie die Wärter über die am häufigsten vorkommendenErscheinungeu plötzlicher Erkrankungen und Verschlimmerungen des Krankheits-zustandes bei Lungenkranken soweit unterrichtet sein, dass er bei plötzlichen gefähr-lichen Zufällen, bis der sofort zu rufende xVrzt erscheint, die notwendigsten Mass-regeln zu treffen weiss.
Der Verwalter hat das Recht der Ermahnung und der Zurechtweisung denKranken gegenüber bei jedem Verstösse gegen die Hausordnung, hat jedoch stets da-rüber dem Anstaltsarzte baldmöglichst Meldung zu machen.
Der Verwalter hat die Aufsicht über den Betrieb von Küche, Keller, Wäsche,Stall, Beleuchtung und Wasserleitung. Küche, Keller und Wäsche unterstehen inerster Linie der Frau des Verwalters. Der Verwalter hat diese Aufsicht mit dem dazuangestellten Personal wahrzunehmen.
Betreffs Küche und Keller hat der Verwalter für Beschaffung von der ärztlichenVorschrift entsprechender guter Verpflegung, wie für zweckmässige rechtzeitige An-schaffung der Materialien Sorge zu tragen.
Bei der Aufsicht über Beleuchtung und Wasserleitung ist dem Verwalter vor-