Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
348
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348 G. Liebe,

Anhangsweise sei hier noch erwähnt, dass die Stettiner Conferenzder Invaliditäts-Versicherungsanstalten bcschloss, in folgender Weise sichder Entlassenen anzunehmen:

Die mit Erfolg entlassenen Pfleglinge sind unter Controle zu halten.Es empfiehlt sich, mindestens ein Mal alljährlich während der auf dieEntlassung folgenden fünf nächsten Jahre neu festzustellen, zu welcherder verabredeten Categorien der Pflegling gehört.

Diejenige Versicherungsanstalt, welche in Erfahrung bringt, dasseiner ihrer früheren, noch unter Controle stehenden Pfleglinge seinenWohnsitz in den Bezirk einer anderen der an diesem Beschlüsse be-theiligten Anstalten verlegt, wird der Versicherungsanstalt des neuenWohnortes Nachricht von dem Krankenfürsorge-Falle geben. Die letzteAnstalt wird den Pflegling nach den für ihre eigenen Pfleglinge be-stehenden Grundsätzen in Controle nehmen und der ersteren Anstaltalljährlich Mittheilung über den weiteren Erfolg der Fürsorge machen."

VI. Innerer Betrieb der Heilstätte.

27. Verwaltung.

Die Verwaltung von Anstalten für zahlende Kranke wird sich nachso vielen örtlichen Gesichtspunkten richten, dass hier von ihr füglich ab-gesehen werden kann. Einheitlicher verhält es sich mit den Volksheil-stätten. Dass der Arzt der oberste Leiter des ganzen Betriebes seinmuss, wurde schon erörtert. Dagegen dürften ernstlich zu nehmendesachliche Gründe nicht mehr vorgebracht werden können. Anders stehtes mit der Frage, ob Schwestern oder ein Verwalter die wirthschaftlichcLeitung führen soll. Schultzen sagt darüber:Eine wesentlicheUnterstützung der Aerzte in dieser (psychische Einwirkung) wie inmancher anderen Richtung bilden gerade beim Krankenmaterial der Volks-heilstätten die Pflegerinnen, bezw. Schwestern aus gebildeten Kreisen,deren Wirksamkeit sich in unserer Heilstätte ausserordentlich bewährthat und die ich nach meinen Erfahrungen, besonders bei grössererKrankenzahl, für unentbehrlich halte." Man hat z. B. auch für dieHeilstätte Sülzhayn beschlössen, Schwestern anzustellen.Die An-stellung eines Inspectors ist aus mancherlei Gründen nicht empfehlens-wert!). Sie vertheuert und complicirt die Verwaltung, macht beson-ders umfangreiche Controlmassregeln erforderlich und lässt leicht übleErfahrungen befürchten." (Denkschrift über die Verwaltung der Heil-anstalt Sülzhayn). Das hat gewiss manches für sich; ein guter Ver-walter ist schwerer zu finden, als eine zuverlässige Schwester. DieDisciplin kann durch den veredelnden Einfluss, wenn natürlich auch untersolchem Rüpeleien vorkommen, leichter gehandhabt werden.

Man kann sich solchen Erwägungen nicht verschliessen, darum hatman auch zumeist Schwestern gewählt, selbst Weicker, der früher