Scmderkrankenanstalten und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 365
dingt, ob die Prostituirten in Bordellen oder frei leben. Zwar ist aufGrund des § 180 des Reichsstrafgesetzbuches in Deutschland das Haltenvon Bordellen für strafbar, erklärt worden und durch verschiedene Reichs-gerichtserkenntnisse die Anwendung dieses Paragraphen, des sog. Kuppelei-paragraphen insbesondere auf Bordelle noch besonders anerkannt worden.Trotzdem bestehen auch jetzt noch in einer grossen Zahl deutscherStädte — es mögen etwa 50 bis 100 sein — die Bordelle unangefochtenweiter. In vielen Städten ist sogar eine Art von Zwangskasernirung ein-geführt. In Bremen und Lübeck sind die Prostituirten in einer aus-schliesslich von ihnen bewohnten, einem Unternehmer gehörigen und derPolizeiaufsicht unterstellten Strasse untergebracht. Die Registrirung undUeberwachung dieser Bordelldirnen vollzieht sich natürlich verhältniss-mässig einfach, da in der Regel die Bordellinhaber einer An- und Ab-meldepflicht unterworfen sind. In Städten, wo keine Bordelle existiren,spielt sich die Einschreibung der Prostituirten etwa folgendermassen ah:
Auf Grund der Beobachtungen von Beamten der Sittenpolizei sowieauf Grund irgendwelcher Denunziation von Privatpersonen (Concur-rentinnen, Nachbarinnen, jungen Männern, die sich durch ein Mädcheninücirt glauben), findet die „Sistirung" derjenigen Mädchen statt, welchesich der gewerbsmässigen Prostitution verdächtig gemacht haben, undzwar erfolgt in Berlin, welches als Prototyp für andere Orte gelten mag,nach der Darstellung des Kgl. Polizeipräsidiums (in dessen VerwaJtungs-bericht 1892 pag. 352) die Einschreitung, „sofern die unzüchtig umher-schweifenden, von den Beamten der Sittenpolizei aufgegriffenen Dirnennicht erklären, dass sie ihr schimpfliches Gewerbe fortzusetzen gesonnensind, erst nach wiederholter Verwarnung und kann auch dann noch ab-gewendet werden, wenn die Mädchen sich einer Besserungsanstalt zu-führen lassen (was freilich in 10 Jahren nur 2 mal passirt ist). DurchVerfügung vom 2. Mai 1886 ist angeordnet, dass die Stellung unterControle in einem motivirten, von dem Abtheilungsdirigenten zu unter-zeichnenden Beschlüsse auszusprechen ist und das vorangehende Verhörsich auf die Umstände und Ereignisse, durch welche die Frauenspersonender Prostitution zugeführt sind, zu erstrecken hat, ferner, dass die unterväterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehenden Dirnen erst dannunter Controle gestellt werden dürfen, wenn die an den gesetzlichenVertreter zu richtende Aufforderung, die Schutzbefohlenen in einer an-ständigen Familie unterzubringen, ohne Erfolg geblieben ist.
Es scheint fraglich, ob in der Praxis alle diese Garantien für eincorrektes Verfahren stets innegehalten werden, und ob nicht hier und daein etwas summarisches Verfahren geübt wird. Das Fehlen einer, wennauch noch so einfachen, gerichtlichen Verhandlung, die Gesetzes-Un-kenntniss, die Schüchternheit und Bestürztheit des vielleicht zum erstenMale bei so lockerem Lebenswandel ertappten Mädchens fordern nament-lich die unteren Polizeiorgane zu Miss- und Uebergriffen geradezu heraus.
In Dänemark ist die Stellung unter Controle durch ein eigenesGesetz geregelt, nach dessen § 3 Personen, welche durch ihren Lebens-