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1 (1899)
Entstehung
Seite
366
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.366 Blaschko,

wände! der Polizei auffallen, von dieser eineWarnung" erhalten. Siewerden auf die Folgen, die ihre Lebensführung haben muss, aufmerksamgemacht, und meist schon bei Gelegenheit dieser ersten Warnung polizei-ärztlich oder auch durch von der Polizei anerkannte, aber nur durchspecialistisch geschulte Aerzte untersucht.

In Kopenhagen werden die krank gefundenen, ganz seltene Ausnahmen ab-gerechnet, zwangsweise in das nur für venerische Frauen bestimmte Vestre-Hospitatgebracht und hier bis zu ihrer Heilung zurückgehalten. Macht sich eine Persondann wiederum der Prostitution verdächtig, so wird sie nach § 180 des allgemeinenbürgerlichen Strafgesetzbuches (ein Frauenzimmer, das gegen die Warnung derPolizeibehörde Erwerb durch Unzucht sucht, wird mit Gefängniss bestraft") bestraft,erhält nach Abbiissung der Strafe noch eine zweite Warnung und kann dann derPolizeiaufsicht" unterworfen werden. Sie wird dann noch nichtinscribirt" d. h.noch nicht als officielle Prostituirte bezeichnet, hat aber, nach § 5 des erwähntenGesetzes, sich zur polizeilichen Untersuchung zu stellen, und zwar wird sie sechsMonate lang wöchentlich einmal in dem polizeiärztlichenUntersuchungslocal von demPolizeiarzt untersucht, aber nicht zu gleicher Zeit mit den Prostituirten. Sie kannjeder Zeit durch den Polizei-Inspektor von dieser Untersuchung dispensirt werden,wenn sie regelmässigen, anständigen Erwerb, feste Stellung etc. nachweist. Auch istsie verpflichtet, während dieser sechs Monate Aenderungen in ihrer Wohnung oderihrer Stellung dem Polizei-Inspektor der botreffenden Abtheilung anzuzeigen. Ver-säumt sie ohne annehmbare Entschuldigung die Untersuchung, und wird sie dannvenerisch krank befunden, so kann sie inscribirt werden (§ 6); macht sie sich derProstitution nach der nunmehr schon zweimaligen Warnung wieder schuldig, so wirdsie wiederum bestraft (§ 180) und dann muss sie inscribirt werden.

Es besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass ein Mädchen auch auf ihr direktesVerlangen inscribirt wird, wenn sie 18 oder (inAusnahmefällen)16Jahre alt ist: abergerade diese Personen werden thatsächlich zwar gewarnt, aber nicht inscribirt, weilbei ihnen meist die Noth der einzige Beweggrund zu ihrem Verlangen ist. Es gelingtoft, sie durch gütlichen Zuspruch, eventuell durch Unterstützung vom Wege der Prosti-tution abzulenken. (Jadassohn. Reisebericht. D. Virteljahrschr. f. ö. Gespfl. 1894.)

Während also in Dänemark die Inscription fast oder ganz aus-schliesslich eine zwangsweise ist, sind in Paris die Verhältnisse denunsrigen ähnliche. Hier bestehen nach dem Reglement zwei Formender Registrirung:

1) l'inscription volontaire und

2) l'inscription d'office.

Im ersten Falle fordert die Prostituirte ihre Einschreibung selbst,im zweiten Falle wird sie dazu gezwungen. Das scheint ein grosserUnterschied zu sein, aber es scheint auch nur so. Denn auch das Ver-langen nach der Inscription kann durch die Polizeiorgane erzwungenwerden, indem sie den geheimen Prostituirten keine Ruhe mehr lassen,bis sie endlich den Antrag auf Inscription stellen.

Im Allgemeinen wird ja die Polizei bei der Inscription das Richtige,d. h. die Rechten treffen; aber die Presse aller Länder schlägtund zwar nicht mit Unrecht Lärm, so oft Fälle bekannt werden, indenen irrthümlicherweise anständige Mädchen und Frauen verhaftet undgar sofort polizeiärztlich untersucht werden. Der Fehler liegt m. E.