Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Syphilitische und Lepröse. 363
nicht mehr als zwei Patienten an intercurrenten Krankheiten ver-loren hat.
Eine Art Privatklinik hatte um dieselbe Zeit Joseph Schmid, Bar-birer, geschworener Stadt-, Brech- undWundarzt, in Augsburg zur Behand-lung von Syphilitischen inne. Derselbe scheint eine grosse Clientel gehabtzu haben und ein, wenn auch nicht gelehrter, so doch in praktischer Be-ziehung sehr geschickter und vernünftiger Arzt gewesen zu sein.
Die Geschichte der Medicin bewegt sich nicht in einer gerade auf-steigenden Linie; sonst wäre es nicht zu erklären, dass noch 150 Jahrespäter im Krankenhause Bicetre zu Paris, wo damals die Syphilitischenbehandelt wurden, die Mortalität an Syphilis eine ungeheuere war. Daserklärt sich, wenn man das Reglement dieses Hospitals aus dem Jahre1781 kennen lernt, aus welchem man ersieht, dass die Kranken zu 6,8, ja 10 zusammen in einem grossen Bette lagen, in engen schlecht ge-lüfteten Sälen, schlecht genährt und einer intensiven Schmierern - unter-worfen wurden, welcher andauernde Aderlässe und Purgationen voran-gingen. Unter diesen Umständen war es kein Wunder, wenn die Sterb-lichkeit der Syphilitischen daselbst sich im Jahre 1792 auf die furchtbareZiffer von 46 pCt. erhob.
Eine eigentliche staatliche Prophylaxis gegen die Syphilis wurdeschon lange von vielen Autoren als nothwendig verfochten, doch erstvon Johann Peter Frank Ende des vorigen Jahrhunderts durch sein„System einer vollständigen medicinischen Polizei" befürwortet. Erspricht sich für die Errichtung staatlich beaufsichtigter Bordelle und fürdie schonungslose Unterdrückung der Winkelhurerei aus. „Durch Rege-lung der Prostitution würden, wie er sagte, die öffentlichenDirnen durchdie genaueste Aufsicht, bei der geringsten Bemerkung einer voran-gegangenen Ansteckung, näher verwahrt und bis zu einer gänzlichenWiederherstellung ihrer Gesundheit in die Unmöglichkeit versetzt, dasererbte Gift mit gemeinem Wesen weiter auszubreiten .... Würden allevon dem venerischen Uebel kennbarlich angesteckten Manns- und Weibs-personen durch genauere Aufsicht und vorgenommene Untersuchung vonallem Umgange mit einander so lange abgehalten, bis dieselben durcheine gänzliche Herstellung, wegen zu befürchtenden Folgen auf sie selbstund auf die Früchte ihres Umganges alle mögliche Sicherheit zu gebenim Stande seyen."
Wie unvollkommen noch im vorigen Jahrhundert diese Fürsorge war,geht aus folgender Bestimmung des Berliner Bordellreglements.vom Jahre1700 hervor:
„§ 5. Die Gesundheit der Schwärmer sowohl als auch der Mädchenselbst zu erhalten, mnss in jedem Viertel alle 14 Tage ein dazu bestellterChirurgus forensis alle Mädchen dieser Art in seinem Viertel visitiren."
„§ 9. Ist das Mädchen schon soweit inficirt, dass sie durch blosseReinigung und Enthaltsamkeit (!) nicht curirt werden, schickt sie derChirurgus in das Hospital der Charite, wo sie auf dem Pavillon unent-geltlich verpflegt wird."