Senderkrankenanstalten und Fürsorge für Lungenkranke. 255
Altersversicherungsanstalten in die Bewegung. Der § 12 des Gesetzesfür diese Anstalten gab dazu die Handhabe. Er ist wichtig genug, umhier angeführt zu werden:
„DieVersicberungsanstalt ist befugt, für einen erkrankten, der reichsgesetzlichenKrankenfürsorge nicht unterliegenden Versicherten das Heilverfahren in dem in § 6,Absatz 1, Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfange zu über-nehmen, sofern als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welcheeinen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet.
Die Versicherungsanstalt ist ferner befugt, zu verlangen, dass die Krankenkasse,welcher der Versicherte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für den-selben in demjenigen Umfange übernimmt, welchen die Versicherungsanstalt für ge-boten erachtet. Die Kosten dieser von ihr beanspruchten Fürsorge hat die Versiche-rungsanstalt zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten ist die Hälfte des nach demKrankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes zuleisten, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden".
„Nach dem Wortlaute dieses Paragraphen sind die Versicherungs-anstalten zur Anwendung dieses Verfahrens zwar befugt, also berech-tigt, aber nicht verpflichtet. Die Vorstände der Versicherungs-anstalten sind in anerkennenswerther Weise in mehrfachen Conferenzenzu Berlin im März 1893 und im November 1894 im Einvernehmen mitdem Reichsversicherungsamt und den Landversicherungsämtern schlüssiggeworden, diesen mehrfach erwähnten Paragraphen eine möglichst weit-gehende Auslegung zu geben, derart, dass diese Krankenfürsorge auchauf die der reichsgesetzlichen Fürsorge unterliegenden Personen, alsoauch auf die Kassenmitglieder angewendet werden kann und dass einesolche Fürsorge nicht abhängig gemacht werde von einer Wartezeit, wiesie z. B. bei Beanspruchung von Invaliden- oder Altersrente vorgeschriebenist." (Uhlmann.)
In seinem Vortrage auf der schon erwähnten Stuttgarter Versamm-lung führte der Director der Hanseatischen Versicherungsanstalt Geb-hard aus, dass jeder einzelnen Anstalt die Freiheit gewährt werdenmüsse, die Art ihrer Beihilfe nach § 12 nach localen Gesichtspunktenzu entscheiden, wenn auch die Befugniss zu einer solchen wenigstensmoralisch auch die Verpflichtung dazu in sich schliesse. Auch der Um-stand drängt dazu, dass die Zahl der durch Lungentuberculose herbei-geführten Invaliditätsfälle alljährlich nicht nur an sich wächst, sondernauch bedeutend schneller als die Zahl der Rentenfälle überhaupt, z. B.von 9,47 pCt. sämmtlicher Renten der Anstalt Berlin 1892 auf 12,551895, Thüringen von 13,7 pCt. 1892 auf 20,6 pCt. 1895 u. s. w. Nimmtman ein Mittel von 14,33 pCt. an und eine jährliche Gesammtrentenzahlvon 60000, so wären 8500 Renten im Jahre durch Tuberculose verursacht.Kann nun die Versicherungsanstalt durch irgend ein Heilverfahren nach§ 12 diese Zahl verringern, so dient sie nicht nur ihrem eigenen Inter-esse, sondern auch demjenigen aller Versicherten (wenn man überhauptsolche unlogische, von manchen Arbeitern angenommene Trennung zu-geben kann; denn die Versicherten bilden doch eben die Anstalt). Die