2bi G. Liebe.
gclische Consistoriurn zu Breslau die Geistlichkeit Schlesiens amtlich zurBetheiligung aufgefordert hat. In einer zur Bewilligung von 60000 Mk.Jahreszuschuss auf 5 Jahre führenden Ausführung des Hamburger Senatsheisst es: „Die Aufwendung von Staatsmitteln für die Bekämpfung derTuberculose rechtfertigt sich einmal schon durch die eminente Gemein-nützigkeit des Zweckes, sodann aber auch aus dem Gesichtspunkte dervorbeugenden Armenpflege, da von den Familien, welche durch die Tu-berculose ihres Ernährers beraubt werden, naturgemäss ein grosser Theiider öffentlichen Fürsorge anheimfällt". Das Bewusstsein, dass der Staatdas grösste Interesse an der Frage hat und verpflichtet ist, alle solcheBestrebungen ausreichend zu unterstützen, greift demnach immer weiterum sich.
Mehr soll man dem Staate als solchem nicht zumuthen. Vielmehrsoll jeder nach seinem Theile mitarbeiten. „Der Staat wird dann imBesitze besserer Kenntniss und besseren Ueberblicks zu sorgen haben,wie alle die Sonderbestrebungen zu ordnen sind, um, dem Getriebe einerfeinen Maschine gleich, zu einem Ziele zu arbeiten, er wird den Werthder Forderungen zu bestimmen haben und die Arbeiter da anstellen, fürdie Kosten einer Arbeit an derjenigen Stelle aufkommen, an der er vonseiner höheren Warte aus die Gefahr kommen sieht". (Finkler.) x )
Nicht unerwähnt möge der Vorschlag Beneke's sein, zu solchenAnstalten eine Steuer zu erheben, welche für den Nutzen, den allehaben, auch alle gleichmässig belastete, während jetzt immer nur einkleiner Theil zahlt. Vor allem sollte diese Regelung die Stabilität derEinrichtungen unabhängig vom guten Willen privater Wohlthäter ver-bürgen.
Dass auch die Einrichtung von Heilstätten durch einzelne Private,oder Fabriken möglich ist, zeigen diejenige der Ludwigshafen er BadischenAnilin- und Sodafabrik in Dannenfels in der Rheinpfalz und diejenigedes bekannten Philanthropen ten Brink zu Arien in Baden.
Von grösster Bedeutung war das Eintreten der Invaliditäts- und
!) „Leben und Gesundheit des Volkes sind die Grundlagen jedes Staates. Un-bestritten gehört dem Staatsorganismus aller Völker und Länder die Sorge für Lebenund körperliche Gesundheit der in seiner Machtsphäre lebenden Individuen, er hatdas Recht und die Pflicht, im Interesse der Gesammtbeit den Einzelnen an Lebenund Gesundheit zu schützen. Dieser Gedanke der Selbsterhaltung, nicht die Regungder Nächstenliebe, die wohlthun will nicht um des Zweckes, sondern um der Liebewillen, ist die Ursache, aus der wir die staatlichen Einrichtungen der Gesundheits-polizei und der Gesundheitspflege entstehen sehen. — Alle Maassregeln zur Gesun-dung des Volkes zeigen uns, dass der Staat seines Rechts und seiner Pflicht aufdiesem Gebiete sich bewusst ist und, wenn er es für nöthig hält, auch rücksichtslos,selbst im Zwangswege, die Sorge für die Gesundheit seiner Glieder im Interresse desGesammtkörpers durchführt. Es würde daher nur völlig consequent sein, wenn derStaat die Bekämpfung der Lungenschwindsucht in die Hand nähme und solche Heil-stätten errichtete oder die Errichtung derselben durch die Gemeinden anordnete(Liebrecht, Schriften der Centralstelle. No. 12. S. 101).