Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
162
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16'2 Dietrich,

die Achtung in der Genossenschaft eingcbüsst hat. Falls nicht eine unzweifelhaftschwere Verschuldung vorliegt, wird die Entlassung nur dann verfügt werden, wennErmahnungen und Verweise (§ 20) sich als fruchtlos erwiesen haben.

§ 23. Entlassene Pflegerinnen verlieren alle Ansprüche an den Verein und andie Unterstützungskasse. Grund, Form und Zeit der Entlassung werden auf dem Be-l'ähigungszeugnisse der Entlassenen eingetragen. Beim Austritte aus dem Dienste desVereines sind die Abzeichen und die Dienstkleidung abzuliefern.

§ 24. Der Verein behält sich das Recht vor, sowohl nach bestandener Prüfungund erfolgter Anstellung, als auch bei Entlassung von Pflegerinnen die Namen der-selben bekannt zu machen.

§ 25. Sollte der Verein gezwungen sein, sich aufzulösen, so ist dadurch auchdas Verhältniss der Pflegerinnen zu dem Vereine gelöst. Alle gegenseitigen Ver-pflichtungen erlöschen in diesem Falle selbstverständlich.

In einem solchen Falle würde die Unterstützungskasse ihrer Bestimmung gemässzu Gunsten der Vereinspflegerinnen bestehen bleiben; andere Ansprüche an den Ver-ein haben die letzteren nicht.

§ 26. Pflegerinnen befreundeter Vereine, welche nach Uebereinkommen mit denletzteren vorübergehend in die Dienste des Vereins treten, werden bei ihrem Dienst-antritt durch ein Mitglied des Vorstandes auf den § 19 dieser Pflegerinnenordnung,sowie auf die allgemeinen Vorschriften und die Dienstordnung verpflichtet. Sie tragendie Abzeichen ihres Vereins.

§ 27. Abänderungen der Pflegerinnenordnung müssen vom Gesammtvorstandedes Vereins beschlossen und von der Generalversammlung durch drei Viertel der Er-schienenen genehmigt werden.

Allgemeine Vorschriften für das Verhalten der Fliegerinnen.

§ 1, Das Verhalten der Pflegerinnen nmss in und ausser dem Hause ein der-artiges sein, wie es dem Zusammenleben'erwachsener Familienmitglieder entspricht,welche, einmüthigen Sinnes die Ehre ihrer Familie hochhaltend, die Aufgaben ihresBerufes in gemeinsamer Arbeit zu fördern und sich darbietende Freuden in gemein-samem Genüsse zu erhöhen suchen. Die freiwillige Unterordnung des eigenen Willensund persönlicher Ansichten zum Besten der hohen Aufgabe des Vereins wird zur Er-reichung des gemeinsamen Zieles oft unbedingt nothwendig werden.

Nur bei gewissenhafter Befolgung aller den Fliegerinnen in die Hand gegebenenVorschriften ist eines Theils eine Vermeidung von Konflikten in und ausser demHanse, anderen Theils aber die Erfüllung der Aufgaben, welche sich der Verein ge-stellt, möglich, und hiermit auch das materielle Wohlergehen der Pflegerinnen selbstgesichert.

§ 2. Die Pflegerinnen sind nach § 19 der Pflegerinnenordnung der Oberin un-bedingten Gehorsam schuldig, doch wird gewünscht und erwartet, dass zwischen denPflegerinnen und der Oberin mehr das Verhältniss von Familienmitgliedern bestehtund die Oberin die mütterliche Vertraute der einzelnen Pflegerinnen sei.

§ 3. Die Oberin vermittelt Beschwerden der Pflegerinnen an den Vereinsarztbezw. den Vorstand; betreffen solche die Person der Oberin selbst, so können sie demVereinsarzte direkt vorgetragen werden.

§ 4. Ohne Vorwissen der Oberin darf keine Pflegerin das Haus verlassen.Kürzere Urlaube ertheilt ihnen dieOberin, längere der Vereinsarzt bezw. der Vorstand.

§ 5. Sowohl in als ausser dem Vereinskrankenhause ist der jedesmalig behan-delnde Arzt die alleinige Autorität; seine Anordnungen sind stets auf das Pünktlichsteund Sorgfältigste zu befolgen und hat die Pflegerin die Verpflichtung, wenn dieselben