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1 (1899)
Entstehung
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161
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Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 161

§ 14. Die Gelder, welche für die Dienste der Pflegerinnen in der Privatpflegeentrichtet werden, fliesscn in die Kasse des Vereins. Es ist den Pflegerinnen streng-verboten, eine Belohnung für geleistete Pflegedienste in Form von Geld oder Geldes-werth habenden Geschenken für sich selbst anzunehmen. Sie haben derartige Ge-schenke sofort der Oberin abzuliefern und fliessen dieselben oder deren Erlöss in dieUnterstützungskasse der Pflegerinnen.

§ 15. Im Erkrankungsfalle hat jede im Dienste des Vereins stehende PflegerinAnspruch auf freie Verpflegung in der Anstalt des .Vereines. Auch für eine aus-wärts erkrankte Pflegerin übernimmt der Verein die Kosten der Verpflegung und Be-handlung.

§ 16. Wenn es die Verhältnisse irgend gestatten, wird jeder Pflegerin jährlichein dreiwöchentlicher Urlaub gewährt.

§ 17. Zum Zwecke der Pflege erkrankter Eltern und Geschwister kann derPflegerin ein Urlaub ohne Gehalt gewährt werden, sofern ein ärztliches Zeugniss dasBerlürfniss geschulter Krankenpflege nachweist. Doch soll ein solcher Urlaub ohneweiter geführten Nachweis höchstens auf 3 Monate gewährt werden. Während desUrlaubes ist die Pflegerin gehalten, bei Verlust ihrer Ansprüche an die Unterstützungs-kasse, die Beiträge zu derselben regelmässig weiter zu bezahlen. Es sind in solchemFalle Vorschüsse aus der Vereinskasse an die Pflegerin zulässig.

Urlaubszeiten ohne Gehalt, welche über ein Vierteljahr dauern, werden bei Be-rechnung des Dienstalters abgerechnet. Pflegerinnen, welche ohne Gehalt beurlaubtsind, haben einen monatlichen Bericht über ihr Befinden und ihre Thätigkeit einzu-reichen.

Dieselben dürfen Abzeichen und Dienstkleidung nach Maassgabe des § 13weiter tragen, haben jedoch bei Abwesenheit von länger als einem Vierteljahr für dieletztere selbst zu sorgen.

§ 18. Die Pflegerinnen sollen ein dem Charakter einer Familie möglichst ent-sprechendes Gemeinschaftsleben führen. Sie werden mit dem TitelSchwester" unddem Vor- und Vatersnamen angeredet,

§ 19. Die nächste Vorgesetzte der Pflegerin ist die Oberin, welche vom Vor-stande ernannt wird. Ueber der Oberin steht der Vereinsarzt.

Die Pflegerin ist ihren Vorgesetzten unbedingten Gehorsam schuldig-. Selbst-verständlich nehmen sowohl die einzelnen Vorstandsmitglieder als der Gesammtvor-stand den Pflegerinnen gegenüber die Stellung von Vorgesetzten ein.

§ 20. Als Disciplinarstrafen wegen Unordnung, Unfolgsamkeil oder Ueber-tretung der Dienstvorschriften gelten Ermahnungen und Verweise, welche verschärftwerden können- durch die Gegenwart des Vorstandes oder der Pflegerinnen. Solltenderartige Verweise nicht fruchten, so kann die Entlassung der betreffenden Pflegerinnach Maassgabe der §§ 22 und 23 erfolgen.

§ 21. Die Vereinspflegerinnen können ihr Verhältniss zum Vereine jederzeitlösen unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist. Die Kündigung kannnur am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. October stattfinden. Mit demAustritte aus den Diensten des Vereines scheidet die Pflegerin auch aus der Pflege-rinnengenossenschaft aus und entäussert sich jeden Anspruches auf die Unterstüt-zungskasse. Erfolgt der Austritt der Pflegerin innerhalb des 1. Jahres nach bestan-dener Prüfung, so ist dieselbe gehalten, zuvor einen vollen Jahresbeitrag (60 Mk.) indie Unterstützungskasse zu zahlen.

§ 22. Der Verein kann eineVereinspIlegerin nur dann entlassen, wenn sie durchwiederholte Uebertretungen der bestehenden Vorschriften in grober Weise ihre Pflichtverletzt oder wenn sie durch unehrenhaftes Benehmen oder anstössigen Lebenswandel

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. I. Bd. j 1