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§ 5. Die Lehrzeit für die Lehrpllegerinnen beträgt in der Hegel ein Jahr. Wäh-rend dieser Zeit erhalten sie in der Anstalt freie Wohnung, Kost und Dienstkleidung,sowie nach Ablauf des 1. Vierteljahres ein monatliches Taschengeld von 5 Mark, inje 3 Monaten um 5 Mk. steigend bis zu 15 Mk. monatlich.
§ G. Das 1. Vierteljahr gilt als Probezeit; während derselben steht es beidenTheilen frei, das Verhältniss jeder Zeit wieder zu lösen. Auch später ist eine Lösungdes Lehrverhältnisses für beide Theile möglich, doch muss dasselbe dann 4 Wochenvorher gekündigt werden.
§ 7. Der Verein übernimmt die Sorge für die theoretische und praktische Aus-bildung der Lehrpflegerin. Der praktische Unterricht erstreckt sich zunächst aufdas Erlernen der verschiedenen Hilfeleistungen des Krankenpflegedienstes, sodannaber auch auf die Hebung solcher wirthschaftlichen Verrichtungen, welche beimDienste in Krankenhäusern, in der Privatpflege, in Lazarethen und auf dem Kriegs-schauplatze erforderlich werden. Der Vorein wird jedoch Sorge tragen, dass diePflegerinnen in ihrer Berufsthätigkeit nicht etwa als Ersatz von Dienstboten ver-wendet werden.
Der theoretische Unterricht soll zunächst die allgcmeineKenntniss der wichtigstenTbatsachen aus der Anatomie und Pli3'siologie des menschlichen Körpers sowie ausder K'rankheitslehre und der Gesundheitspflege bezwecken, sodann aber auch diePflegerin in den Stand setzen, die Bedeutung der wichtigeren Krankheitserscheinun-gen richtig zu erkennen und dem Arzte über Voränderungen des Krankheilsbildesmündlich und schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 8. Nach beendeter Lehrzeit hat sich die Pflegerin einer Prüfung zu unter-ziehen. Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vereinsarzt. Dieselbewird abgenommen durch eine Prüfungskommission, welche zusammengesetzt istaus dem Vereinsarzte als Examinator und 2 vom Vorstande zu ernennenden Bei-sitzern.
§ 9. Nach bestandener Prüfung haben die Pflegerinnen vor dem Vorstandeihr Gelöbniss, die Pflegerinnenordnung, die allgemeinen Vorschriften für das Ver-halten der Pflegerinnen und die Dienstordnung befolgen zu wollen, zu erneuern.Sie erhalten, dann ein vom Vorstande ausgefertigtes Befähigungszeugniss sowieden Namen und das Abzeichen der Vereinspflegerinnen.
§ 10. Die Vereinspflegerinnen bilden eine Genossenschaft mit gemeinschaftlicherUnterstützungskasse für Krankheitsfall und Altersversorgung.
§ 11. In die Unterstützungskasse fliessen Geschenke, die regelmässigen Bei-träge der Vereinspflegerinnen und lOpCt. der aus der Privatpflege erzielten Ein-nahmen. Sollte dieser letzte Beitrag die Hälfte des von den Pflegerinnen gezahltenBeitrages nicht erreichen, so ist derselbe aus der Vereinskasse bis auf jene Höhezu ergänzen. Die Verwaltung der Unterstützungskasse ist durch ein besonderesStatut geregelt.
§ 12. Die Vereinspflegerinnen erhalten freie Wohnung, Kost und Dienstklei-dung. Für Unterkleidung und Schuhwerk haben sie selbst zu sorgen, ihre Ge-haltsbezüge richten sich nach dem Dienstalter und wenden, weitere Regelung vorbe-halten, vorläufig in folgender Weise festgesetzt: für die ersten fünf Jahre jährlich300 Mk., für die' weiteren fünf Jahre jährlich 400 Mk., nach lOjähriger Dienstzeitjährlich 500 Mk. Von diesen Gehalten werden 80pCt. an die Pflegerin selbst, 20pCt.jedoch für dieselbe an die Unterstützungskasse gezahlt. Die Auszahlung des Gehalteserfolgt in Vierteljahrsrathen postnumerando.
§ 13. Die Dienstkleidung wird nur in der Ausübung des Krankendienstes ge-tragen; auf ausserdienstlichen Reisen, in Gesellschaften und bei ähnlichen Gelegen-heiten ist sie abzulegen.