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1 (1899)
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159
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Geschichtliche Entwicklung der Krankenpflege. 159

achtet jede religiöse Ueberzeugung bei den Pflegerinnen wie bei den Kranken. I'asVereinsabzeichen ist das rolhe Kreuz im weissen Felde. Die vom Verein ausgebildetenKrankenpflegerinnen tragen das Vereinsabzeichen und den NamenSchwestern vomllothen Kreuz". Im Falle eines Krieges stellt der Verein Krankenanstalt wie Pflege-personal, soweit irgend thunlich für die Pflege kranker und verwundeter Krieger zurVerfügung.

Durch Vertrag mit den städtischen Behörden vom 21. April 1884 hat der Vereindie gcsammte innere Verwaltung des städtischen Krankenhauses in Schönebeck undzwar sowohl die Führung des gesammten Haushaltes, als auch die Abwartung undPflege sämmflicher Kranken übernommen. In Bezug auf die Aufnahme und aufauf das Verhalten der Krankenpflegerinnen sind folgende Bestimmungen erlassen:

Pflegerinnen-Ordnung vom Oktober 1884.

§ 1. Frauen und Jungfrauen, welche gesonnen sind, die Krankenpflege alsLebensberuf zu wählen, treten in den Dienst des Vereins zunächst als Lehrpflegerinein. Nach Vollendung der Lehrzeit werden sie zu Vereinspflegerinnen ernannt undin die Pllegerinnengenossenschaft aufgenommen.

§ 2. Wer in die Anstalt als Lehrpflegerin einzutreten wünscht, hat die körper-liche und geistige Befähigung zum Berufe einer Krankenpflegerin nachzuweisen:

Bei der Anmeldung, welche sowohl die Oberin, als auch jedes Vereinsmitgliedentgegennimmt, sind einzureichen:

1. ein Geburtsschein als Regel gilt, dass das Lebensalter zwischen 20 und40 Jahren betragen soll;

2. ein ärztliches Gesundheitszeugniss demselben ist über eine etwaige,während der letzten 5 Jahre vorgenommene Wiederimpfung eine Bescheini-gung beizufügen;

3. ein Sittenzeugniss, welches durch die Heimathsbehörde, den Ortsgeistlichenoder nach Umständen auch durch andere dem Vorstande des Vereins alszuverlässig bekannte Personen ausgestellt ist;

4. eine selbstverfasste und selbstgeschriebene Schilderung des eigenen Lebens-laufes mit Angabe der Gründe, welche zu der Wahl des Pflegerinnenbernfesgeführt haben. Es muss aus dem Schriftstücke klar hervorgehoben, dassder Vorsatz, sich der Krankenpflege zu widmen, aus freier Wahl und demeigenen Wunsche der Angemeldeten entsprungen ist;

5. eine Bescheinigung über die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes,das letztere jedoch nur, falls die Angemeldete noch minderjährig ist.

Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, weitere Zeugnisse und Nachweise überGesundheit, Schulbildung, Befähigung und Charakter der Angemeldeten zu ver-langen.

§ 3. Auf das Religionsbekenntniss wird bei der Aufnahme keine Rücksicht ge-nommen, doch bestimmt erwartet, dass alle im Dienste oder unter dem Schutze desVereins stehenden Personen jede religiöse Ueberzeugung achten, und dass sie nie-mals versuchen werden, ihre eigenen Ansichten andern aufzudrängen.

§ 4. Bei dem Eintritte in die Anstalt werden den Lehrpflegerinnen sämmtlichoVorschriften und Bestimmungen mitgetheilt, welche auf ihre Stellung und ihre Ob-liegenheiten Bezug haben. Sie haben sich mit dem Inhalte derselben genau bekanntzu machen und haben dann die schriftliche Versicherung abzugeben, dass sie dieseBestimmungen gelesen und verstanden haben, sowie dass sie bereit sind, sich den-selben zu unterwerfen. Sie werden dann von einem Vorstandsmitgliede durch Hand-schlag auf die Pflegerinnenordnung, die allgemeinen Vorschriften für das Verhaltender Pflegerinnen und die Dienstordnung verpflichtet,